Zum Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe
(veröffentlicht von Lothar Roos in: Die Neue Ordnung 69 (2015), Heft 6.)
Am 6. November 2015 beschloß der Deutsche Bundestag mehrheitlich nicht
weniger, aber auch nicht mehr als die „geschäftsmäßige“ Beteiligung an einer Selbsttötung unter Strafe zu stellen. Wer hingegen bei der Beihilfe zum Suizid „nicht geschäftsmäßig“ handelt oder entweder Angehöriger des Betroffenen ist oder diesem nahesteht, bleibt straffrei.
Der neue § 217 StGB lautet:
(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten Anderen ist oder diesem nahesteht.
Das neue Gesetz wurde mit 360 Ja-Stimmen bei 233 Nein-Stimmen und 9 Enthaltungen angenommen. Nicht rechtlich verboten und damit nach dem verbreiteten Rechtsempfinden zulässig und erlaubt ist also die aktive Assistenz zur Selbsttötung durch Angehörige oder nahestehende Personen.
Der von den Abgeordneten Sensburg/Dörflinger u.a. eingebrachte alternative Entwurf fordert die generelle Strafbarkeit der Teilnahme an der Selbsttötung:
(1) Wer einen anderen dazu anstiftet, sich selbst zu töten oder ihm dazu Hilfe leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Sicher hätte alles noch schlimmer kommen können – etwa, wenn der Entwurf "Reimann / Hintze / Lauterbach" angenommen worden wäre, der die ärztliche Suizidbeihilfe unter bestimmten Voraussetzungen im BGB als ärztliche Dienstleistung legalisieren wollte, oder der Entwurf von "Künast / Sitte / Gehring", der die Suizidbeihilfe von Ärzten und nicht erwerbsmäßig handelnden Sterbehilfeorganisationen „nach Beratung“ ohne weitere Beschränkungen erlauben wollte.
Insofern stellt das jetzt angenommene Gesetz immerhin die drittschlechteste Fassung dar. Wolfgang Ockenfels stellt an die von der Mehrheit geschaffene Rechtslage folgende Anfragen: „Aus welchen Gründen und mit welchen Mitteln sollen die dabei straffrei bleibenden Angehörigen bzw. Nahestehenden Assistenz zur Selbsttötung leisten? Eignen sich die ebenso tötungsbereiten wie dilettantischen nahestehenden Personen überhaupt für die Tötungspraxis? Sind sie dazu überhaupt hinreichend ausgebildet? Welche Tötungsmittel sind als zielführend zu empfehlen? Sind die entsprechenden Gifte in Apotheken frei erhältlich? Kann ein Mißbrauch – etwa zu Erbschaftszwecken – ausgeschlossen werden?“1
Daran schließt sich sofort die Frage an: Da in aller Regel zum Vollzug der Assistenz zur Selbsttötung ein „Fachmann“, also ein Arzt, hinzugezogen werden muß und dieser dann selbstverständlich dafür ein „Honorar“ erhält, ist diese Mitwirkung dann „geschäftsmäßig“ oder nicht?
1. Die Position der Deutschen Bischofskonferenz
Aus der seit Jahren laufenden Debatte ergibt sich klar, daß von den insgesamt vorgelegten vier Gesetzesentwürfen nur der Entwurf Sensburg / Dörflinger aus der Sicht katholischer Moraltheologie akzeptiert werden kann.2 Diese Position ergibt sich klar aus den Erklärungen des Ständigen Rates der Deutschen Bischofskonferenz, wie sie mehrfach seit dem ersten Entwurf eines solchen Gesetzes am 29. August 2012 veröffentlicht wurden.3
In der letzten diesbezüglichen Erklärung anläßlich ihrer Herbstvollversammlung vom 25.09.2014 heißt es: „Die Deutsche Bischofskonferenz hat immer betont, daß sich das auch im Christentum dem Menschen zukommende Recht auf Selbstbestimmung nicht auf das eigene Leben beziehen kann. Die Verfügung über die Existenz als solche ist den Menschen entzogen. Die Verabsolutierung der Autonomie steht zudem in Gefahr, die fürsorgliche Begleitung Sterbender und den Schutz der Würde der Schwächsten zu vernachlässigen“. Aus dieser ethischen Begründung folgt die Maxime: „Die katholische Kirche spricht sich nachdrücklich gegen alle Formen der aktiven Sterbehilfe und der Beihilfe zur Selbsttötung aus.“4
Klar ist, daß es sich bei diesen Feststellungen der katholischen Bischöfe um eine moralisch-ethisch begründete Position handelt. Damit ist noch nichts darüber ausgesagt, ob und unter welchen Bedingungen diese rechtlich festgelegt und möglicherweise sanktioniert werden kann. Dessenungeachtet wurde aber in der Diskussion über den jetzt verabschiedeten Entwurf von verschiedener Seite die Frage gestellt, wieso der Tatbestand der Beihilfe zur Selbsttötung nur dann Unrecht sein soll, wenn er auf „geschäftsmäßige“ Weise erfolgt. Da es beim Schutz des menschlichen Lebens um das verfassungsmäßig höchstrangige Rechtsgut geht, kann sich der Gesetzgeber nicht allzuschnell und mit leichter Hand der Frage entziehen, wozu er rechtlich zum Schutz dieses Gutes verpflichtet ist.
Nur die „geschäftsmäßige“ Beihilfe zu verbieten, ist schon deshalb ungenügend, weil der Begriff „geschäftsmäßig“ juristisch nicht genau bestimmt ist. Da die Beihilfe zum Suizid in aller Regel nicht ohne ärztlichen Beistand geleistet werden kann, wirft dies zusätzlich die Frage auf, wie eine solche Leistung mit dem ärztlichen Standesrecht vereinbar sein soll. „Wer die ärztlich assistierte Suizidbeihilfe will, zielt auf die aktive Tötung von Patienten ab“, so der Präsident der Bundesärztekammer, Prof. Frank Ulrich Montgomery. Für ein solches Verbot hat sich auch der Deutsche Ärztetag jüngst ausgesprochen. Mit den Hintergründen dieses Beschlusses befaßt sich im Einzelnen Christoph von Ritter in dem bereits zitierten Band „Wie wollen wir sterben?“5
Aufgrund der vorausgehenden Debatte, die ja bereits mit dem ersten Gesetzesentwurf vom 29. August 2012 begann, und dem vor allem in diesem Jahr gelaufenen „Probeabstimmungen“ war klar, daß der Deutsche Bundestag mehrheitlich 406 dem Antrag Brand/Griese folgen und nur die „geschäftsmäßige“ Beihilfe zur Selbsttötung rechtlich verbieten würde.
2. Eine erstaunliche Erklärung „der Kirchen“
Als die Tagesschau der ARD am Abend das Ergebnis der Abstimmung berichtete, rief bei nicht wenigen Zuschauern die direkt darauf folgende Aussage Erstaunen hervor, wonach „die Kirchen“ das Gesetz „begrüßt“ hätten. Und das haben sie tatsächlich getan.
Unter der Überschrift „Eine Entscheidung für das Leben und für ein Sterben in Würde“ erklärten der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz, Reinhard Kardinal Marx, der Präsident des Zentralkomitees
der deutschen Katholiken (ZdK), Alois Glück, der Ratsvorsitzende der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Landesbischof Heinrich Bedford-Strohm, und die Präses der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland, Irmgard Schwaetzer gemeinsam: „Mit der heutigen Entscheidung für ein Verbot der geschäftsmäßigen Beihilfe zur Selbsttötung haben die Abgeordneten des Deutschen Bundestages ein starkes Zeichen für den Lebensschutz und damit für die Zukunft unserer Gesellschaft und ihrem Zusammenhalt gesetzt. Das ist eine Entscheidung für das Leben und für ein Sterben in Würde. Das neue Gesetz schützt Schwerkranke und ältere Menschen vor einem zunehmenden sozialen Druck, vorzeitig aus dem Leben zu scheiden. Auch Ärzte und Pflegekräfte werden von der Erwartungshaltung geschützt, im Rahmen der gesundheitlichen Versorgung Suizidassistenz zu leisten.“
An diesen „wolkigen“ Formulierungen ist außer dem Begriff „Verbot der geschäftsmäßigen Beihilfe zur Selbsttötung“ keine einzige Feststellung zutreffend. Der neue § 217 StGB stellt weder ein „starkes Zeichen für den Lebensschutz“ noch gar für die „Zukunft unserer Gesellschaft und deren Zusammenhalt“ dar. Im Gegenteil: An dieser Frage werden sich weiterhin die Geister scheiden. Das Gesetz ist auch keine Entscheidung für ein „Sterben in Würde“, es schützt mitnichten „Schwerkranke und ältere Menschen vor einem zunehmenden sozialen Druck, vorzeitig aus dem Leben zu scheiden“. Ebensowenig werden dadurch „Ärzte und Pflegekräfte … vor der Erwartungshaltung geschützt, im Rahmen der gesundheitlichen Versorgung Suizidassistenz zu leisten.“
Geradezu lyrisch wirkt die Erklärung, wenn behauptet wird, durch das Gesetz seien „klare rechtliche Rahmenbedingungen“ geschaffen worden, die „das persönliche Arzt-Patienten-Verhältnis“ achten und „die Selbstbestimmung der durch Krankheit geschwächten Menschen“ stärkt, „indem diesen Menschen die solidarische Zuwendung bis zum letzten Atemzug garantiert wird.“ Man fühlt sich in die Zeit der „Allianz von Thron und Altar“ zurückversetzt, wenn die „Kirchen“ im Stil einer Ergebenheitsadresse unter Nennung von Michael Brand, Kerstin Griese und vielen weiteren Abgeordneten gegenüber dem Souverän in Gestalt der Bundestagsmehrheit erklären: „Wir danken allen, die in Politik, Zivilgesellschaft, Kirchen und Religionsgemeinschaften an dieser für unser Land guten Entscheidung mitgewirkt haben.“
Mit welchen Gefühlen werden wohl die Abgeordneten Patrick Sensburg und Thomas Dörflinger und die ihren Antrag unterstützenden Abgeordneten diese Erklärung gelesen haben? Ein Lobpreis auf das neue Gesetz ließe sich allenfalls dann rechtfertigen, wenn der Bundestag die von Sensburg / Dörflinger u.a. eingebrachte Gesetzesvorlage angenommen hätte, die jegliche Anstiftung und Beihilfe zur Selbsttötung verbieten wollte. Dann läge sie auf der von der DBK bisher immer vertretenen Position, wie sie zuletzt am 25.09.2014 formuliert wurde: „Die katholische Kirche spricht sich nachdrücklich gegen alle Formen der aktiven Sterbehilfe und der Beihilfe zur Selbsttötung aus.“
Die Kenner der Materie wissen, daß in keiner ethischen Frage unter den christlichen Konfessionen der gemeinsame Nenner so klein ist wie beim Lebensschutz. Dies gilt für die Abtreibung, die verbrauchende Embryonenforschung und nun auch für die ethische Bewertung der Beihilfe zur Selbsttötung. Man fragt sich also, was die Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz und des Zentralkomitees der deutschen Katholiken auf den Gedanken gebracht hat, in diesem Punkt den Schulterschluß mit der EKD und der Synode der Evangelischen Kirche zu suchen. Selbst wenn man „den Kirchen“ darin zustimmen kann, daß der neue § 217 StGB die schlimmste Form der Beihilfe zum Suizid verbietet, vermißt man in dieser Erklärung jeglichen Hinweis auf die moralischen Probleme der Beihilfe zur Selbsttötung. Überhaupt nicht angesprochen wird auch die Frage nach der Abgrenzung von „geschäftsmäßig“ und nicht-geschäftsmäßig.
Wenn die Kirchen zu all diesen Fragen nicht mehr zu sagen haben als das, was in der „Erklärung“ steht, dann sollten sie besser schweigen. Darüber hinaus fragt man sich, auf welchem verfahrenstechnischen Weg die Erklärung zustande kam. Für den katholischen Bereich kann man sich, gerade angesichts der schon zitierten früheren Erklärungen der deutschen Bischöfe, schwer vorstellen, daß diese uneingeschränkt hinter der Erklärung stehen.
In seiner Stellungnahme zum neuen § 217 StGB hat etwa der Bischof von Regensburg, Prof. Dr. Rudolf Voderholzer, eine gegenteilige Auffassung erkennen lassen: Das neue Sterbehilfegesetz sei nur eine „schwache Hürde auf abschüssiger Bahn“. Der Bischof warf die Frage auf: „Werden sich alte, bedürftige und schwerkranke Menschen wirklich noch von einer selbstverständlichen Solidarität und Hilfe ihrer Mitmenschen getragen wissen oder müssen sie sich nicht doch eher als Last und als unnütz empfinden, wenn sie ihren Platz legal und unter straffreier Mithilfe eines Angehörigen oder Nahestehenden räumen?“ – Man darf gespannt sein, welche Bischöfe ihm folgen werden und wie die Deutsche Bischofskonferenz insgesamt die ökumenische Erklärung bewertet.
3. Der eigentliche Auftrag der Kirche
Worin besteht in dieser Situation die vordringliche Aufgabe der Kirche? Die „Erklärung der Kirchen“ erweckt den Eindruck, als hätte man eine große Schlacht gewonnen. Daß das Problem der Beihilfe zum Suizid auch vom besten Gesetz allein auf diesem Weg nicht gelöst werden kann, zeigt beispielhaft ein Telefonanrufer bei der Sendung „Hart aber fair“ vom 2. November 2015. Er stellt fest: „Das Leben wurde mir geschenkt, aber Geschenke darf man auch zurückgeben.“ Diese Auffassung offenbart viel von der heute herrschenden „Lebenswirklichkeit“.
Sich dieser Frage in ihren öffentlichen Erklärungen und in der alltäglichen Verkündigung zu widmen, darin läge der eigentliche Auftrag der Kirche, insbesondere der Bischöfe. Dabei stünde die Kirche keineswegs allein. Viele waren z. B. erstaunt, daß die als „liberal“ eingestufte FAZ in der Woche vor der Entscheidung im Bundestag in mehreren großen Artikeln auf die problematischen Folgen der in Gang gekommenen „mens euthanasica“ (Papst Benedikt XVI.) hinwiesen. In seinem ganzseitigen Beitrag „Laßt die Finger davon“ (FAZ v. 4.11.2015, S. 9) erklärte Thomas Sören Hoffmann, Philosoph an der Fernuniversität Hagen, in der Woche vor der Entscheidung, daß sich drei der vier Gesetzesentwürfe im Grunde nur dem Umfang der Auflagen nach unterscheiden, unter denen sie es Ärzten oder
Privaten gestatten, Suizide bei ihrer Vorbereitung und ihrem Vollzug zu unterstützen: „Die Idee des Rechts als einer Koexistenzordnung von Freien schließt unmittelbar jede Befugnis Privater aus, die Koexistenz anzutasten oder einander bewußt den Tod zu geben.“
Der Chefarzt und Tumorspezialist Stephan Sahm nennt ebenfalls in einem ganzseitigen Artikel jegliche Befürwortung ärztlicher Suizidhilfe „ein unmoralisches Angebot“ (FAZ v. 2.11.2015, S. 8). Einen Tag vor der Entscheidung stellte Jürgen Kaube in seinem Leitartikel „Kein Wille geschehe“ fest: „Der Bundestag steht vor der Entscheidung, ob wir in einer Gesellschaft leben wollen, in der wir im Wunsch nach Selbsttötung das Furchtbare, Nicht-sein-Sollende wahrnehmen oder nur noch die Präferenz einer Privatperson, die uns nichts angeht.“ (FAZ v. 5.11.2015, S. 1)
Wenige Wochen vor der Entscheidung im Bundestag äußerten sich in einer Veröffentlichung der Joseph-Höffner-Gesellschaft herausragende Repräsentanten aller beteiligten Disziplinen (Rainer Maria Kardinal Woelki, Christian Hillgruber, Giovanni Maio, Christoph von Ritter, Manfred Spieker) zur Thematik und machten deutlich, welches Menschenbild und welche dramatischen Folgen – völlig unabhängig vom Verbot des geschäftsmäßigen Handelns – sich aus einem Denken ergeben, gemäß dem sich die aktive Sterbehilfe zu einer normalen Sterbensweise entwickelt.6
Aus all dem wird deutlich, wie zutreffend die schon zitierte Bewertung von Bischof Voderholzer ist, der in dem neuen Sterbehilfegesetz eine „schwache Hürde auf abschüssiger Bahn“ sieht. Ein kleiner Lichtblick zeigt sich immerhin darin, daß der Bundestag einen Tag vor der Entscheidung über die Beihilfe zum Suizid die finanziellen Möglichkeiten der Palliativmedizin und der Arbeit der Hospize verbessert hat. Für das Wirken dieser Einrichtungen die geistlichen und ethischen Grundlagen zu festigen, darin liegt die eigentliche Aufgabe der Kirche. Werde dagegen die aktive Sterbehilfe, so Kardinal Woelki, zur „alltäglichen Dienstleistung“ im gesundheitlichen und pflegerischen Versorgungsgeschehen, dann steige der Druck auf schwerkranke und altersbedingt hilfsbedürftige Menschen, am Ende den Suizid anstreben zu müssen, um anderen womöglich nicht zur Last zu fallen.
Anmerkungen
1) kath.net/news/52804 vom 09.11.2015.
2) S. dazu Manfred Spieker, Suizidbeihilfe?, in: Rainer Maria Kardinal Woelki / Christian Hillgruber / Giovanni Maio / Christoph von Ritter / Manfred Spieker, Wie wollen wir sterben? Beiträge zur Debatte um Sterbehilfe und Sterbebegleitung (Veröffentlichungen der Joseph-Höffner-Gesellschaft Band 5), Paderborn 2016 (im folgenden zitiert unter „Wie wollen wir sterben?“), S. 91-108.
3) Sterbebegleitung statt aktiver Sterbehilfe, Gemeinsame Texte Nr. 17, Mai 2011, Bonn/Hannover.
4) dbk.de/nc/presse/details/pressemeldungnr163 vom 25.9.2014.
5) Christoph von Ritter, Kein Tod auf Rezept – Warum Ärzte nicht töten dürfen, in: Wie wollen wir sterben?, S. 71-88.
6) Vgl. dazu die Rezension von Georg Dietlein in dieser Ausgabe.
Prof Dr. Dr. h.c. Lothar Roos lehrte Christliche Gesellschaftslehre und Pastoralsoziologie an der Universität Bonn und von 2001 bis 2005 an der Schlesischen Universität Kattowitz. Er ist Vorsitzender der Joseph-Höffner-Gesellschaft.