Bistum
Das Domkapitel des Bistums Regensburg
Das Domkapitel ist ein Gremium von zehn Priestern, das für die Liturgie am Regensburger Dom zuständig ist. Außerdem unterstützt es den Bischof als Konsultorengremium bei der Leitung des Bistums.
Während der sogenannten Sedisvakanz, der Zeit, in der der Bischofsstuhl der Diözese nicht besetzt ist, wählt das Domkapitel einen Diözesanadministrator. Dieser leitet das Bistum bis zur Amtsübernahme durch den neuen Diözesanbischof.
Domkapitel Regensburg
Niedermünstergasse 1
93047 Regensburg
+49 941 597-1017
domkapitel@bistum-regensburg.de
Das Domkapitel ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Vertreten wird es durch den Dompropst, dessen Stellvertreter ist der Domdekan. Ihm sind sechs Domvikare zugeordnet.
Dem Domkapitel des Bistums Regensburg gehören derzeit an:
- Prälat Dr. Franz Frühmorgen, Dompropst
- Monsignore Dr. Roland Batz, Domdekan, Generalvikar
- Weihbischof Reinhard Pappenberger, Domkapitular
- Weihbischof Dr. Josef Graf, Domkapitular
- Prälat Michael Fuchs, Domkapitular, Pfarrer, Regionaldekan
- BGR Johann Ammer, Domkapitular, Summus Custos
- Dr. Josef Kreiml, Domkapitular
- Michael Dreßel, Domkapitular
- Monsignore Martin Priller, Domkapitular
- Dr. Peter Stier, Domkapitular, Offizial
Dem Domkapitel zugeordnet sind
- Monsignore Georg Schwager, Domvikar
- Monsignore Dr. Werner Schrüfer, Domvikar
- BGR Andreas Albert, Domvikar
- Claudio Alves Pereira, Domvikar
- Dr. Christian Schulz, Domvikar
Vordere Reihe v.l.: Domkapitular Msgr. Martin Priller, Dompropst Prälat Dr. Franz Frühmorgen, Bischof Dr. Rudolf Voderholzer, Domkapitular BGR Johann Ammer, Domdekan Msgr. Dr. Roland Batz, Domkapitular Offizial Dr. Peter Stier; hintere Reihe v.l.: Domkapitular Michael Dreßel, Domvikar Claudio Alves Pereira, Weihbischof Reinhard Pappenberger, Domvikar BGR Andreas Albert, Weihbischof Josef Graf, Domvikar Dr. Christian Schulz, Domkapitular Dr. Josef Kreiml, Domvikar Msgr. Georg Schwager; nicht auf dem Foto: Domkapitular Prälat Michael Fuchs, Domvikar Msgr. Dr. Werner Schrüfer.
Das Domkapitel ist auch Rechtsträger der Diözese Regensburg. Alle Informationen zu den einzelnen Rechtsträgern erhalten Sie auf der Webseite zur Finanzkommunikation im Bistum Regensburg.
Vorläufer
Vorläufer der Domkapitel sind die Vereinigungen von Geistlichen, die sich seit dem 4. Jahrhundert an bischöflichen Kathedralkirchen bildeten. Bischof Chrodegang von Metz (742–766) verpflichtete den an seiner Kathedrale tätigen Klerus zu einem gemeinschaftlichen Leben nach einer von ihm verfassten Kanonikerregel. Diese wurde zum Vorbild für spätere Ordnungen. Die auf einer Reichssynode in Aachen 816 aufgestellte Aachener Regel für Kanoniker grenzte diese von den Mönchen ab. Hauptaufgabe der Kanoniker war der Chordienst an der Kathedrale.
Kanonikerstift in Regensburg
An der Regensburger Domkirche ist erstmals um 840 ein Kanonikerstift nachweisbar. Solange das Benediktinerkloster St. Emmeram mit dem Bischöflichen Stuhl vereinigt war, bildeten Kanoniker am Domstift St. Peter und die Mönche von St. Emmeram gemeinsam das Domkapitel. Erst nach der Trennung dieser Personalunion durch Bischof Wolfgang und der Verselbstständigung von St. Emmeram stellten allein die Kanoniker von St. Peter das Domkapitel. Im Jahre 889 wurde erstmals ein Regensburger Dompropst genannt, 1129 ein Domdekan. Neben diesen leitenden Funktionen entstanden als weitere Dignitäten
- der Kustos, dem die Aufsicht über alles, was zum Gottesdienst gehört und über das einschlägige Personal oblag,
- der Scholaster, d.h. der Aufseher über die Domschule,
- der Cellerarius, der mit der Vermögensverwaltung betraut war.
Domkapitel in Mittelalter und Neuzeit
Unter den Angehörigen des Domkapitels unterschied man zwischen „domicellares“, d.h. Jungherrn ohne Stimmrecht und „canonici capitulares“, d.h. Domherrn mit Sitz und Stimme im Kapitel sowie mit Pfründe.
In einem Statut von 1247 wird festgehalten, dass nur Adelige und solche, die sich durch theologische Bildung und Kenntnis der Liturgie auszeichneten, in das Domkapitel von Regensburg aufgenommen werden. Eine Satzung von 1503 legte dann den Anteil der Adeligen auf mindestens zwei Drittel fest. Die übrigen Kanonikate durften an Kleriker bürgerlicher Herkunft vergeben werden, die aber eine Promotion in Theologie oder Kirchenrecht vorweisen mussten.
Säkularisierung und erstes Konkordat
Die adeligen Domherren hatten oft Kanonikate in mehreren Bistümern inne und hielten sich wenig in Regensburg auf. Die Pflichten wurden weitgehend von den nichtadeligen Kanonikern und den Domchorvikaren ausgeführt, die als Helfer des Domkapitels, insbesondere beim Chordienst, fungierten.
Dies blieb im Wesentlichen so bis zur Säkularität von 1803. Das Regensburger Domkapitel überlebte diese als einziges der bayerischen Bistümer, weil für den Kurerzkanzler Dalberg aus Mainz das Fürstentum Regensburg geschaffen wurde.
Das bayerische Konkordat von 1817 regelte die Rechtsgrundlage und die Aufgaben der Domkapitel neu. Dem Regensburger Bischof wurde, wie seinen bayerischen Amtsbrüdern, zur Wahrnehmung seiner Aufgaben ein Domkapitel zur Seite gestellt, das sich aus zwei Dignitären – dem Dompropst und dem Domdekan – und acht weiteren Domkapitularen zusammensetzte. Die Amtseinführung des neuen Domkapitels von Regensburg erfolgte am 4. November 1821. Vom alten Kapitel gehörte ihm nur noch Dompropst Graf Thurn und Valsassina an. Im neuen hatte der Adel keine bevorzugte Stellung mehr. Über die Aufnahme entschieden Bildung und Kompetenz. Der Dompropst wurde vom Papst, der Domdekan vom König ernannt, der in ungeraden Monaten auch das Ernennungsrecht für die übrigen Domherren hatte.
Das Domkapitel im Freistaat Bayern
Das bayerische Konkordat von 1924 regelte auch die Besetzung der Kanonikate neu. Sie geschieht seither „abwechselnd durch freie Übertragung des Diözesanbischofs nach Anhörung des Kapitels und durch Wahl des Kapitels“, d.h. wird ein Kanonikat frei, rücken die dienstjüngeren Mitglieder nach. Damit ist stets das 8. Kanonikat neu zu besetzen. Dies erfolgt abwechselnd so: einmal überträgt der Bischof nach Anhörung des Kapitels frei das Amt und einmal wählt das Kapitel und der Bischof bestätigt die Wahl. Auch die Bestellung der Dignitäten ist neu geregelt: Den Dompropst bestimmt der Bischof nach Anhörung des Kapitels, den Domdekan wählt das Kapitel und der Bischof bestätigt die Wahl.
Im Konkordat von 1817 hatte sich das Königreich Bayern verpflichtet, die Diözesen und Domkapitel mit weltlichen Gütern auszustatten, von deren Erträgnissen der Lebensunterhalt des Bischofs und der Kapitelsmitglieder und auch die Sachausgaben bestritten werden sollten. Da der bayerische Staat diese – im Konkordat von 1924 wiederum zugesagte – Dotation bis heute nicht geleistet hat, erbringt der Staat Leistungen gemäß dem Gesetz zur Ausführung konkordats- und staatskirchenvertraglicher Verpflichtungen Bayerns (AGKStV) vom 7. April 1925 (in der Fassung der Änderungen vom 11.12.2012).
Glasgemälde im Dom St. Peter mit dem „Schifflein Petri“, um 1315/20; Wappen des Regensburger Domkapitels