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Zur Neuigkeit
Kirchliche Strafen für Priesterbruderschaft St. Pius X.
Unerlaubte Bischofsweihen
Regensburg/Rom 2. Juni 2026
Am 1. Juli 2026 wurden in Ecône (Schweiz) vier Priester der Priesterbruderschaft St. Pius X. ohne päpstliches Mandat und gegen den ausdrücklichen Willen des Heiligen Vaters zu Bischöfen geweiht. Auf dem Gebiet des Bistums Regensburg befindet sich das Priesterseminar der im Jahr 1970 vom damaligen Generalsuperior des Spiritaner-Ordens und ehemaligen Bischofs von Dakar im Senegal und Tulle in Frankreich, Erzbischof Marcel Lefebvre, gegründeten Priesterbruderschaft. Um Klarheit bezüglich des kirchenrechtlichen Status dieser Bruderschaft und ihrer Anhänger herzustellen, wird hier im Folgenden die Reaktion des Heiligen Stuhls auf die unerlaubten Weihen dokumentiert.
Dekret
Trotz den an den Generaloberen der Priesterbruderschaft St. Pius X. gerichteten Ermahnungen hat Bischof Alfonso de Galarreta durch die Bischofsweihe von vier Priestern ohne päpstliches Mandat und gegen den Willen des Papstes einen schismatischen Akt begangen und sich damit ipso facto die in can. 1387 und can. 1364 § 1 CIC 2021 vorgesehenen Strafen zugezogen.
Ich stelle daher mit allen rechtlichen Wirkungen fest, dass sowohl der oben genannte Bischof Alfonso de Galarreta als auch Pascal Schreiber, Michael Goldade, Michel Poinsinet de Sivry und Marc Hanappier ipso facto sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zugezogen haben.
Ich stelle ferner fest, dass Bischof Bernard Fellay, da er als Mitkonsekrator unmittelbar an der liturgischen Feier teilgenommen und sich damit öffentlich dem schismatischen Akt angeschlossen hat, sich die in can. 1364 § 1 CIC 2021 vorgesehene Tatstrafe der Exkommunikation zugezogen hat.
Die Kleriker und die gläubigen Laien werden ermahnt, sich nicht dem Schisma der Priesterbruderschaft St. Pius X. anzuschließen, da sie sich damit ipso facto die Tatstrafe der Exkommunikation zuziehen würden.
Aus dem Gebäude des Dikasteriums, 2. Juli 2026
Victor M. Card. Fernández
Präfekt
John J. Kennedy
Titularerzbischof von Absorus
Sekretär der Disziplinarsektion
Prälat Armando Matteo
Sekretär der doktrinären Sektion
Erklärende Note
Seit der Zeit des hl. Papstes Paul VI. bis hin zu den jüngsten Gesprächen, die vor kurzem in diesem Dikasterium geführt wurden, haben sich die zahlreichen Versuche, die Anhänger der von Monsignore Marcel Lefebvre ins Leben gerufenen Bewegung wieder in die volle Gemeinschaft mit der katholischen Kirche zu führen, als vergeblich erwiesen. Diese Situation hat sich durch die jüngsten Bischofsweihen, die ohne päpstliches Mandat, gegen den Willen des Heiligen Vaters, unter offener Verletzung des kanonischen Rechts vollzogen wurden, weiter erschwert. Daher hält es dieses Dikasterium in getreuer Ausübung der ihm anvertrauten Aufgaben für notwendig, darauf hinzuweisen, dass diese Handlung den Straftatbestand des Schismas erfüllt, mit den entsprechenden kanonischen Konsequenzen für die beteiligten Geistlichen und Laien. Denn wie bereits 1988 erklärt wurde: „Dieser Ungehorsam – der eine praktische Zurückweisung des römischen Primats mit sich bringt – stellt einen schismatischen Akt dar“ (vgl. Johannes Paul II, Apostolisches Schreiben „Ecclesia Dei“, 3).
In diesem Zusammenhang gilt ab sofort Folgendes:
- Die Geistlichen, die der Priesterbruderschaft St. Pius X. angehören, befinden sich im Schisma und sind daher als Schismatiker anzusehen (vgl. Ecclesia Dei, 5 c; Päpstlicher Rat für Gesetzestexte, Erläuterung zur Exkommunikation wegen Schismas, der sich die Anhänger der Bewegung von Bischof Marcel Lefebvre schuldig machen, 24.08.1996, 5–6, s.u.), und unterliegen somit der im Kirchenrecht vorgesehenen Exkommunikation (can. 1364 § 1 CIC).
- Was die gläubigen Laien betrifft, so gelten diejenigen als schismatisch und exkommuniziert, die sich formell der Priesterbruderschaft St. Pius X. unter den Bedingungen anschließen, die in der Erläuterung des Päpstlichen Rates für Gesetzestexte aus dem Jahr 1996 (vgl. ebenda, 7, s.u.) festgelegt sind, die nach wie vor in Kraft ist und die sich dieses Dikasterium zu eigen macht.
- Schließlich wird das heilige Volk Gottes darauf hingewiesen, dass die geistlichen Amtsträger der Priesterbruderschaft St. Pius X. die Sakramente unrechtmäßig spenden und dass das von ihnen gespendete Sakrament der Buße sowie die von ihnen assistierten Eheschließung ungültig sind.
Die Kirche wird als fürsorgliche Mutter all jene, die zur vollen Gemeinschaft zurückkehren möchten, mit aufrichtiger Zuneigung und lebendiger Fürsorge aufnehmen. Die Apostolischen Nuntien werden Verfahren festlegen, auf die die Ordinarien in den verschiedenen Fällen zurückgreifen können.
Schließlich werden alle Gläubigen aufgefordert, fest in der Gemeinschaft mit dem Papst, mit den mit ihm in Gemeinschaft stehenden Bischöfen und mit der gesamten Kirche zu verbleiben (vgl. Lumen Gentium, 22; can. 751 CIC) und sich der Teilnahme an den von der oben genannten Priesterbruderschaft St. Pius X. organisierten Zelebrationen und Aktivitäten zu enthalten.
Aus dem Gebäude des Dikasteriums, 2. Juli 2026
Victor M. Card. Fernández
Präfekt
Prälat Armando Matteo
Sekretär der doktrinären Sektion
John J. Kennedy
Titularerzbischof von Absorus
Sekretär der Disziplinarsektion
Päpstlicher Rat für Gesetzestexte, Erläuterung zur Exkommunikation wegen Schismas, der sich die Anhänger der Bewegung von Bischof Marcel Lefebvre schuldig machen, 24.08.1996
Auszug (Arbeitsübersetzung, Original auf Italienisch hier):
5. Wie im Motu proprio Nr. 5 c) dargelegt, betrifft die Exkommunikation latae sententiae wegen Schismas diejenigen, die sich dieser schismatischen Bewegung „formell anschließen“. Auch wenn die Frage nach der genauen Tragweite des Begriffs „formeller Anschluss an das Schisma“ der zuständigen Kongregation für die Glaubenslehre vorgelegt werden müsste, scheint es diesem Päpstlichen Rat, dass ein solcher Anschluss zwei sich ergänzende Elemente beinhalten muss:
a) eines innerer Natur, das darin besteht, frei und bewusst das Wesen des Schismas zu teilen, d. h. sich derart für die Anhänger Lefebvres zu entscheiden, dass diese Entscheidung über den Gehorsam gegenüber dem Papst gestellt wird (dieser Haltung liegen in der Regel Positionen zugrunde, die dem Lehramt der Kirche entgegenstehen);
b) ein weiteres von äußerer Natur, das in der Äußerung dieser Entscheidung besteht, deren offensichtlichstes Zeichen die ausschließliche Teilnahme an den „kirchlichen“ Handlungen der Lefebvrianer ist, ohne an den Handlungen der katholischen Kirche teilzunehmen (es handelt sich jedoch um ein nicht eindeutiges Zeichen, da die Möglichkeit besteht, dass einige Gläubige an den liturgischen Feiern der Anhänger Lefebvres teilnehmen, ohne jedoch deren schismatischen Geist zu teilen).
6. Im Falle der Lefebvrianer-Diakone und -Priester scheint es zweifelsfrei zu sein, dass ihre pastorale Tätigkeit im Rahmen der schismatischen Bewegung ein mehr als offensichtliches Zeichen dafür ist, dass die beiden oben genannten Voraussetzungen (Nr. 5) erfüllt sind und dass somit eine formale Zugehörigkeit vorliegt.
7. Im Falle der übrigen Gläubigen hingegen ist es offensichtlich, dass eine gelegentliche Teilnahme an liturgischen Handlungen oder Aktivitäten der Lefebvrianer-Bewegung, die erfolgt, ohne die Haltung der lehrmäßigen und disziplinarischen Spaltung dieser Bewegung zu übernehmen, nicht ausreicht, um von einer formellen Zugehörigkeit zur Bewegung sprechen zu können. In der pastoralen Praxis kann es schwieriger sein, ihre Situation zu beurteilen. Es gilt vor allem die Absicht der Person zu berücksichtigen sowie die Umsetzung dieser inneren Haltung in Taten. Die verschiedenen Situationen müssen daher von Fall zu Fall in den zuständigen Instanzen des äußeren und inneren Forums beurteilt werden.
Die Dokumente wurden hier am 2. Juli 2026 auf Italienisch veröffentlicht. Die deutsche Arbeitsübersetzung stammt von Herrn Domkapitular Dr. Peter Stier, Bischöflicher Offizial im Bistum Regensburg.
Die Spendung des Sakraments der Buße durch die Priester der Bruderschaft St. Pius X. verliert hiermit ihre Gültigkeit. Den Gläubigen wird aus pastoraler Sorge dringend abgeraten, nach Zaitzkofen zu fahren, um die Heilige Messe zu feiern und stattdessen das Angebot von Priestern und Gemeinschaften zu nutzen, die in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen (z.B. Priesterbruderschaft St. Petrus).
Alle Gläubigen, die die Liturgie in der außerordentlichen Form des römischen Ritus feiern möchten, haben dafür im Bistum Regensburg an folgenden Orten die Möglichkeit (die Übersicht wurde erstellt vom Petrus-Canisius-Kreis e.V., www.roemische-messe-regensburg.de):
Regensburg – St. Ägidius
Regensburg – Maria-Schnee-Kapelle
Donaustauf – Lkr. Regensburg
Amberg
Blaibach– Lkr. Cham
Michelsneukirchen – Lkr. Cham
Weiden i.d. Opf.
Wiesing bei Viechtach – Lkr. Regen
(jas)




