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Kirchliche Bewegungen und Geistliche Gemeinschaften sind Zusammenschlüsse von Gläubigen verschiedener Lebenssituationen. Sie verbindet ein bestimmtes Charisma und eine gemeinsame Sendung innerhalb der Kirche.

„Bewegungen und neue Gemeinschaften, von der Vorsehung hervorgerufene Ausdrucksformen des mit dem II. Vatikanischen Konzil durch den Geist hervorgerufenen neuen Frühlings, verkünden die Macht der Liebe Gottes, die über Spaltungen und Barrieren jeder Art hinweg das Angesicht der Erde eine Zivilisation der Liebe schafft.“ (Predigt von Johannes Paul II. am Pfingstsonntag 31.05.1998).

Im Vordergrund steht bei all diesen Bewegungen nicht die institutionelle Dimension, sondern der geistlich-charismatische Aspekt. Dieser äußert sich im Leben des Einzelnen in der Erfahrung einer geistlichen Weggemeinschaft und in einem konkreten Auftrag.

Kirchliche Bewegungen und Geistliche Gemeinschaften gründen auf den charismatischen Gaben, die gemeinsam mit den hierarchischen Gaben – d.h. mit den geweihten Ämtern – zu den Gaben des Heiligen Geistes gehören. Sie tragen zum Leben und zur Neuevangelisierung der Kirche bei und zur Heiligung der Welt, wenn auch auf verschiedene Weise.

Es gibt also eine Spiritualität, die dem Leben der Mitglieder der geistlichen Gemeinschaften und deren Bemühungen zu Grunde liegt und vom Heiligen Geist zum Nutzen der gesamten Kirche geschenkt wurde.

„Darüber hinaus ist es zutiefst eine theologische Gegebenheit, die den Zusammenschluss der Laien rechtfertigt und fordert: es handelt sich um ein ekklesiologisches Prinzip, das vom II. Vatikanischen Konzil ausdrücklich anerkannt wurde, wenn es im gemeinschaftlichen Apostolat ein ‚Zeichen der Gemeinschaft und Einheit der Kirche in Christus‘ sieht.“ (Nachsynodales Apostolisches Schreiben CHRISTIFIDELES LAICI von Papst Johannes Paul II. über die Berufung und Sendung der Laien in Kirche und Welt (30. Dezember 1988). Deutsche Bischofskonferenz, Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls, Heft 87, Nr. 29).

Die Mitglieder einer geistlichen Gemeinschaft antworten auf den Ruf Gottes durch eine konkrete Bindung an eine Gemeinschaft. Möglich ist das durch ein Gelübde, ein Versprechen oder eine andere Form der Zugehörigkeit.

Im Unterschied dazu wird die Mitgliedschaft in einer kirchlichen Bewegung ohne formale Mitgliedschaft gelebt. In vielen Bewegungen gibt es aber meistens einen Kernkreis, der die Gläubigen in ihrer Spiritualität trägt.

Im Kirchenrecht werden die neuen geistlichen Gemeinschaften und Bewegungen unter dem Titel „Vereine von Gläubigen“ kirchenrechtlich dargestellt und definiert: Die Mitglieder der Vereine von Gläubigen sind „im gemeinsamen Mühen bestrebt, ein Leben höherer Vollkommenheit zu pflegen oder den Gottesdienst bzw. die christliche Lehre zu fördern oder andere Apostolatswerke, das heißt Vorhaben zur Evangelisierung, Werke der Frömmigkeit oder der Caritas zu betreiben und die weltliche Ordnung mit christlichem Geist zu beleben“ (can. 298 §1).
 

Arten der Vereine

  • Vereine von Gläubigen, die von der zuständigen kirchlichen Autorität errichtet werden, werden öffentliche Vereine genannt.
  • Vereine, die durch miteinander getroffene Privatvereinbarungen unter Personen gegründet wurden, um bestimmte Ziele zu verfolgen, werden private Vereine genannt.
  • Klerikale Vereine von Gläubigen heißen jene, die unter Leitung von Klerikern stehen, die Ausübung der heiligen Weihe vorsehen und als solche von der zuständigen Autorität anerkannt werden.
  • Vereine, deren Mitglieder in der Welt am Geiste eines Ordensinstitutes teilhaben, unter der Oberleitung dieses Institutes ein apostolisches Leben führen und sich um christliche Vollkommenheit bemühen, heißen Dritte Orden oder werden mit einem anderen entsprechenden Namen bezeichnet.

Die Errichtung von Vereinen von Gläubigen, die sich der Vermittlung der christlichen Lehre im Namen der Kirche oder der Förderung des amtlichen Gottesdienstes widmen oder andere Ziele verfolgen, deren Natur der kirchlichen Autorität obliegt, kommt ausschließlich der kirchlichen Autorität zu (vgl. can. 301 §1).
 

Vorgaben für Vereine

Alle oben genannten Vereine von Gläubigen unterliegen der Aufsicht der zuständigen kirchlichen Autorität und müssen Statuten haben (Private Vereine müssen Statuten haben, aber kirchlich anerkannte nur, wenn sie auch die Rechtspersönlichkeit wünschen; vgl. can. 322 § 2), in denen Zweck bzw. soziales Programm, Sitz, Leitung und erforderliche Mitgliedschaftsbedingungen zu regeln sind (vgl. can. 304–305).
 

Private oder öffentliche Vereine können diözesanen Rechts oder auch nationale Vereine sein, für welche die Bischofskonferenz zuständig ist; (vgl. can. 312 § 1, 2). Darüber hinaus gibt es internationale Vereinigungen päpstlichen Rechts mit oder ohne Rechtspersönlichkeit. In einem Verein von Gläubigen kann es verschiedene interne Gruppen geben, deren Rechte und Pflichten in entsprechenden Ordnungen geregelt werden. Alle unterliegen aber dem gemeinsamen Statut des Vereins.