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Kirchliches Arbeitsrecht weiterentwickeln

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Seit Januar 2016 gilt in allen Diözesen Deutschlands eine novellierte Fassung des kirchlichen Arbeitsrechts. Die Bistümer Eichstätt, Passau und Regensburg schlossen sich mit ihrer Entscheidung den anderen deutschen Diözesen an, die bereits zum August 2015 das veränderte Arbeitsrecht übernommen hatten. 

 

Einzelfälle?

Im Kern der Novelle ging es um die Frage nach den Loyalitätspflichten, die Mitarbeiter der katholischen Kirche tragen. Tragen alle Mitarbeiter die gleichen Loyalitätspflichten? In welcher Weise lassen sie sich abstufen? Nach welchen Kriterien wird diese Frage entschieden? Die vollzogene Reform beantwortet diese Fragen mit starker Einzelfallorientierung. 


Transparenz und Praktikabilität

Die Bischöfe der drei bayerischen Diözesen traten der Novelle verzögert bei, weil sie die Bedenken von Fachleuten teilten, die der Novelle Mängel in der Transparenz und Praktikabilität vorwarfen. Sie bevorzugen eine Weiterentwicklung, die die Loyalitätsfrage an die jeweiligen kirchlichen Institutionen binden möchte. Der Zusammenhang zwischen ihrer jeweiligen Aufgabenstellung und den Loyalitätspflichten der Mitarbeiter soll in Form von eindeutigen und allgemeinen Regeln zum Ausdruck kommen. 


Arbeitsgruppe im Auftrag der Bischöfe

Deshalb wurde mit der Einführung gleichzeitig beschlossen, das kirchliche Arbeitsrecht weiterzuentwickeln. Mit diesem Ziel traf sich am 2. Und 3. Juni eine Arbeitsgruppe im Schloß Hirschberg, dem Tagungshaus der Diözese Eichstätt, an der auch der Regensburger Bischof Rudolf Voderholzer teilnahm. Vorsitzender der bischöflichen Arbeitsgruppe ist Peter Beer, Generalvikar des Erzbistums München und Freising. Die Initiatoren der Fachtagung waren der Eichstätter Bischof Gregor Maria Hanke und der Tübinger Arbeitsrechtler Hermann Reichold. 


Institutionenorientiert

Für eine Weiterentwicklung des bestehenden kirchlichen Arbeitsrechts in Richtung eines institutionenorientierten Ansatzes setzt sich der Bischof von Eichstätt Gregor Maria Hanke ein. Dieser Ansatz hätte das Potential, "das Spannungsverhältnis zwischen nachhaltiger Profilsicherung unserer Einrichtungen einerseits und der entsprechenden Berücksichtigung der aktuellen Lebens- und Gesellschaftsverhältnisse andererseits produktiv und zukunftsorientiert zu gestalten", so der Bischof bei der Eröffnung der Fachtagung. 


Glaubwürdigkeit

Die Kirche reagiere auf tiefgreifende Wandlungsprozesse in der Gesellschaft, so Bischof Hanke. "Veränderungen im Bereich des kirchlichen Arbeitsrechtes sind eine mit dem Leben in dieser Welt gegebene Normalität und nicht Ausdruck der Aufgabe des kirchlichen Sendungsauftrags oder gar eines Glaubensabfalls." Auch wenn das kirchliche Arbeitsrecht erst vor kurzem geändert wurde, sei eine Weiterentwicklung notwendig, die mehr als bloß punktuelle Eingriffe in das bestehende Regelwerk umfasse, so der Bischof. 

Ziel der Konferenz im Tagungshaus des Bistums Eichstätt sei es, dem ergebnisoffenen Diskurs hin zu einem Paradigmenwechsel zu dienen: von einer personenbezogenen Sonderordnung für kirchengemäßes Arbeitsrecht zu einer institutionenbezogenen Sonderordnung für kirchengemäßes "Unternehmensrecht", so heißt es in der Ausschreibung zu der Fachtagung. Damit könnte die Kirche neue Glaubwürdigkeit nach außen wie nach innen als wert- und überzeugungsgebundene christliche Dienstgemeinschaft mit Raum für Überzeugungspluralismus der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewinnen. 


Beteiligte

Als Referenten und Gesprächspartner wurden zu Beginn der Konferenz Prof. Dr. Hermann Reichold von der Universität Tübingen, Prof. Dr. Andreas Lob-Hüdepohl vom Berliner Institut für christliche Ethik und Politik, Prof. Herbert Landau, Richter des Bundesverfassungsgerichts Karlsruhe, sowie Prof. Dr. Andreas Suchanek von der HHL Leipzig Graduate School of Management und der Münchner Generalvikar Peter Beer vorgestellt. 


Schlüsselbegriffe

Generalvikar Peter Beer sieht das Arbeitsfeld der Arbeitsgruppe darin, mit klaren und eindeutigen Begriffen zu arbeiten. Was mit Schlüsselbegriffen wie „Sendungsauftrag“, „Loyalität“, „Lebenszeugnis“ und „Glaubwürdigkeit“ gemeint sei, das sei zu präzisieren und in ein operatives Regelwerk umzusetzen. Führung sei mehr als Aufsicht, bei kirchlichen Mitarbeitern sollte nicht zuerst auf Defizite geschaut werden. Entscheidend sei vielmehr, was der Einzelne zur Erfüllung des gemeinsamen Auftrags einbringen könne. 

An der Tagung nahmen ein Richter des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts sowie die Mehrheit der Personalleiter der 27 deutschen Bistümer teil. Das kirchliche Arbeitsrecht gilt für rund 700.000 Beschäftigte in Deutschland. 



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