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Der § 219a StGB

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Der § 219a StGB

Im November 2017 wurde Frau Kristina Hänel wegen Verstoßes gegen § 219a StGB – das Werbeverbot für Abtreibungen – zu 6.000 € Geldstrafe verurteilt.
Dieses Gerichtsurteil war der Auslöser für die politische Debatte um den § 219a StGB.

Laut § 219a StGB ist Werbung für Abtreibung eines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise verboten. Die Information darüber, wer Abtreibungen durchführt, konnte nach der gesetzlich vorgeschriebenen Schwangerschaftskonfliktberatung herausgegeben werden.

Der Unterschied: Bei Werbung kann aus dem Hinweis auf Abtreibungen ein eigener Nutzen bzw. finanzieller Vorteil gezogen werden, weil die Durchführung der Abtreibung bezahlt wird.
Wird nur darüber informiert, wer Abtreibungen durchführt, ohne dass der Informierende selbst einen Nutzen davon haben kann, so gilt das nicht als Werbung.

In Medien wurde das „Werbeverbot“ fälschlich als „Informationsverbot“ bezeichnet. Argumentiert wurde, dass Betroffene im Schwangerschaftskonflikt keine Informationen darüber erhalten würden, wo sie eine Abtreibung vornehmen lassen können.

Tatsache: Das Statistische Bundesamt meldete 100.986 Abtreibungen für das Jahr 2018.
Bei dieser Zahl stellen sich die Fragen, ob es wirklich an Information über Abtreibungsstellen gefehlt haben kann und ob wir tatsächlich noch zusätzlich Werbung für Abtreibungsmöglichkeiten benötigen?
Es war nicht verboten, Ärzte und anerkannte Beratungsstellen darüber zu informieren, welche Ärzte bereit sind, einen Schwangerschaftsabbruch vorzunehmen. Deshalb konnten sie die Informationen auch an die Schwangeren weitergeben.
Die Abtreibungsärzte durften nur nicht selbst veröffentlichen, dass und wie sie Abtreibungen durchführen.

Warum Verbot der Werbung im § 219 a StGB?

- Abtreibung ist keine normale medizinische Dienstleistung. Dabei wird ein Mensch getötet.

- Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens und soll die Frauen entsprechend informieren. Logischerweise kann dann nicht für die Tötung des Kindes geworben werden.

- Abtreibung ist nach § 218 a StGB strafbar und es kann nicht öffentlich für einen Straftatbestand geworben werden.

- Das Verbot der Werbung soll Frauen und Ungeborene schützen, damit nicht ohne Beratung und Hilfsangebote abgetrieben wird.

- Mit der Notlage einer Frau soll nicht noch Profit gemacht werden.

 

Welches Ziel steckt hinter der politischen Debatte?

Wird die Werbung für Abtreibung erlaubt, so müsste der Gesetzgeber die Tatsache, dass Abtreibung ein Straftatbestand ist, ändern, denn er kann nicht erlauben, dass für einen Straftatbestand geworben wird. Das wäre die völlige Legalisierung der Abtreibung.

Kompromiss:
Nach über einem Jahr wurden am 21. Februar 2019 durch den Bundestag folgende Änderungen bestätigt:

- Das Werbeverbot bleibt erhalten.

- Ärzte dürfen aber darauf hinweisen, dass sie Abtreibungen durchführen.

- Methoden der Abtreibung dürfen nicht von den Ärzten selbst veröffentlicht werden.

- Für weitere Informationen über Abtreibung müssen sie an staatliche Beratungsstellen, die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, die Bundesärztekammer oder die Hotline „Schwangere in Not“ verweisen.

- Die Bundesärztekammer wird verpflichtet, eine Liste der Ärztinnen und Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, zu führen, monatlich zu aktualisieren, im Internet zu veröffentlichen und den o.g. Stellen zeitgleich zur Verfügung zu stellen.

- Die Altersgrenze für Versicherte, die Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Antibaby-Pille haben, wird vom vollendeten 20. auf das vollendete 22. Lebensjahr heraufgesetzt. Damit beabsichtigt man die Anzahl der „ungewollten Schwangerschaften“ und dadurch die Anzahl der Abtreibungen zu reduzieren. (Das bedeutet für die gesetzlichen Krankenversicherungen jährliche Mehrausgaben von ca. 40 Millionen Euro.) Kritik an diesem Kompromiss kam vor allem von Lebensrechtsverbänden: Alexandra Linder (ALfA, BVL), Mechthild Löhr (CDL), Prof. Paul Cullen (Ärzte für das Leben); Es wird befürchtet, dass durch die öffentliche Weitergabe von Adressen die Beratungsregelung unterlaufen wird. Das würde auch dazu führen, dass Frauen Hilfen nicht in Anspruch nehmen, die ihnen ermöglichen würden, ihr Kind zu bekommen.



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