News Bild Ordensschleier-Gutachten übergeben - Bischof Dr. Gerhard Ludwig Müller  nimmt Gutachten zum Fall der Sondergebühr wegen des Tragens der Ordenstracht auf einem Führerscheinbild entgegen

Ordensschleier-Gutachten übergeben - Bischof Dr. Gerhard Ludwig Müller nimmt Gutachten zum Fall der Sondergebühr wegen des Tragens der Ordenstracht auf einem Führerscheinbild entgegen

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(pdr). Der Münchner Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Heinrich Wolff ist am vergangenen Mittwoch mit Bischof Dr. Gerhard Ludwig Müller zusammengetroffen. Dabei übergab er ein Gutachten zur rechtlichen Bewertung der Sondergebühr, die eine Nonne bei der Neuerteilung eines Führerscheins im Sommer entrichten musste. Sie hatte sich zuvor geweigert, für das entsprechende Passbild den Ordensschleier abzulegen.

Bischof Müller hatte in dem Gutachten zwei Aspekte untersuchen lassen: zum einen die Rechtmäßigkeit der Sondergebühr in Höhe von 50 Euro, zum anderen das grundsätzliche Verbot für Ordensschwerstern, ein Passfoto verwenden zu dürfen, auf dem sie mit Ordenstracht abgebildet sind.

Prof. Wolff kommt dabei zu dem Schluss, dass die Gebühr von 50 Euro zu Unrecht erhoben wurde. "Die festgesetzte Gebührenhöhe war rechtlich auch nicht geboten. Das Argument der Stadt Ingolstadt, auch Muslime, die ein Passbild mit Kopftuch einreichen, müssten diese Gebühr entrichten, greift zu kurz. Die Prüfung, ob die Kopfbedeckung tatsächlich aus religiösen Gründen getragen wird, kann bei einer Nonne nahezu ohne Aufwand erfolgen, bei anderen Antragsstellerinnen dagegen nicht. Es wurde daher gebührenrechtlich Ungleiches gleich behandelt", so der Professor bei der Übergabe des Gutachtens. Die Schleierpflicht einer Ordensschwester sei aus religiösen Gründen „als institutionalisierte Pflicht gegenüber dem individuellen Gebot leichter zu kontrollieren“.

Auch die grundsätzliche Pflicht für Ordensschwestern, ein Bild mit Schleier nur gegen eine Sondergebühr verwenden zu dürfen, ist somit auf den Prüfstand zu stellen. Das Verbot, auf dem Bild eine Kopfbedeckung zu tragen, diene der Identifizierbarkeit des Führerscheininhabers. Eine Nonne sei aber gerade mit ihrem Schleier leichter erkennbar. Daher könnte vom Bundesgesetzgeber in verfassungsrechtlich zulässiger Weise eine „maßvolle Privilegierung“ dahingehend vorgenommen werden, dass die „Ordenstracht und vergleichbare religiöse Gewänder nicht als Kopfbedeckung im Sinne des Gesetzes gelten“.

Bischof Müller wurde mit seiner Position durch das Gutachten bestätigt. „Die Gebühr hielt ich von Anfang an für überzogen. Daher habe ich Schwester Gieselind die 50 Euro auch selbst wiedererstattet. Der Gesetzgeber täte gut daran, die Ordensgewänder aus der Verbotsregelung herauszunehmen“.

Prof. Dr. Heinrich Amadeus Wolff wurde 1965 in Heidelberg geboren. Er studierte Jura an den Universitäten in Regensburg, Tübingen, Bonn, Freiburg und Heidelberg. Er war als Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht tätig. 1998 habilitierte er in den Fächern Staats- und Verwaltungsrecht. Bis 2000 arbeitete er als Oberregierungsrat für das Bundesministerium des Innern. Seit 2000 ist er Universitätsprofessor an der Ludwig-Maximilians-Universität München.



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