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Neuer Offizial des Bistums Regensburg: Dr. Josef Ammer im Amt

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(pdr) Seit 1. Februar ist der bisherige Vizeoffizial Domvikar Prälat Dr. Josef Ammer neuer Offizial für das Bistum Regensburg. Die Ernennung gilt, wie dies das Recht vorsieht, für fünf Jahre. Am 31. Januar legte Dr. Ammer vor Bischof Gerhard Ludwig in Anwesenheit seines Vorgängers Dr. Max Hopfner und der übrigen Mitglieder der Ordinariatskonferenz seinen Amtseid ab. Hopfner ist aus Altersgründen aus dem Amt geschieden.

Josef Ammer wurde 1954 in Regensburg geboren und 1980 zum Priester geweiht. Nach Kaplansjahren in Weiden-St. Konrad von 1980 bis 1984 und als Präfekt am Bischöflichen Studienseminar Weiden von 1984 bis 1989 promovierte er 1993 an der Päpstlichen Universität Gregoriana Rom im Kirchenrecht mit einer Arbeit zum Hochschulrecht der katholischen Kirche. Doktorvater ist der jetzige Erzbischof von Esztergom-Budapest, Peter Kardinal Erdö. Gleichzeitig arbeitete Dr. Ammer ab 1991 an der römischen Kurie in der Kongregation für das Katholische Bildungswesen. 1998 holte ihn Bischof Manfred Müller als Vizeoffizial ins Bistum Regensburg zurück.

Die Kirche hat ein eigenes Gerichtswesen. Jeder Diözesanbischof übt neben der gesetzgebenden und ausführenden Gewalt auch die richterliche Gewalt aus. Zwar ist der Bischof der oberste Gerichtsherr der Diözese, jedoch übt er diese Gewalt meist nicht persönlich aus, sondern bestellt einen Priester als Gerichtsvikar (Offizial) mit ordentlicher richterlicher Gewalt. Dieser ist unmittelbarer Stellvertreter des Bischofs in Gerichtssachen und bildet mit dem Bischof zusammen ein Gericht. Dem Offizial können Vizeoffiziale beigegeben sein. Im Falle einer Sedisvakanz erlischt sein Amt im Unterschied zum Generalvikar nicht, weil der Fortgang der Übung der Gerechtigkeit nicht unterbrochen werden darf.

Der Offizial entscheidet eigenständig in allen Fällen, die der Bischof sich nicht vorbehält. Die Urteile des Offizials, der bei Ehesachen in einem Richterkollegium zusammen mit zwei Diözesanrichtern entscheidet, können nicht durch den Bischof, sondern nur durch das Gericht höherer Instanz korrigiert werden.

Bischöfliches Konsistorium

Das Diözesangericht des Bistums Regensburg, wie auch in anderen bayerischen Diözesen Bischöfliches Konsistorium genannt, ist Gericht erster Instanz. Die zweite Instanz ist das Metropolitangericht München und Freising, dritte Instanz ist die Römische Rota. Dem Offizial des Bistums Regensburg sind vom Bischof neben seiner richterlichen Tätigkeit auch verwaltungsrechtliche Aufgaben, vor allem im Bereich des Sakramentenrechts übertragen. Dazu gehören zum Beispiel die Erteilung von Dispensen bei Eheschließungen, die Zustimmung zur Aufnahme von Jugendlichen und Erwachsenen in die katholische Kirche durch Taufe und Konversion sowie die Wiederaufnahme nach einem Kirchenaustritt. Das Bischöfliche Konsistorium leistet als Kirchenrechtsstelle des Bistums häufig auch Zuarbeit für Referate des Bischöflichen Ordinariates, manchmal zusammen mit der Rechtsstelle für weltliches Recht. Dabei geht es zum Beispiel um die Prüfung von Rechtslagen gemäß Kirchenrecht und von Satzungen. Gelegentlich besteht die Zuarbeit auch in der Erarbeitung diözesaner Gesetze im Auftrag des Bischofs, die der Bischof als Gesetzgeber erlässt.

Kirchliche Gerichte können kraft eigenen und ausschließlichen Rechtes in Streitsachen, die geistliche und damit verbundene Angelegenheiten zum Gegenstand haben, entscheiden, auch über die Verletzung kirchlicher Gesetze (Strafverfahren) sowie über alle sündhaften Handlungen, soweit es dabei um Feststellung von Schuld und um Verhängung von Kirchenstrafen geht. Nahezu 100 Prozent der kirchengerichtlichen Tätigkeit umfasst jedoch die so genannten Ehenichtigkeitsverfahren. Bei diesen wird in der Regel nach dem definitiven Scheitern einer Ehe (Scheidung) geprüft, ob eine kirchlich - manchmal auch nur standesamtlich - geschlossene Ehe wirklich als im kirchenrechtlichen Sinne gültige Ehe zustande gekommen ist. Kirche und Staat gehen davon aus, dass bei einer Trauung beide Partner 100-prozentig hinter dem Ja stehen, das sie vor dem Priester/Diakon bzw. Standesbeamten zueinander sagen, und zwar "bis der Tod euch scheidet".
Nicht immer ist dies jedoch wirklich der Fall. Wenn eine Ehe deswegen scheitert, weil ein Partner mit (nach außen meist nicht erkennbaren) Einschränkungen sein Ja gesagt hat, dann löst der Staat das Problem mittels einer Scheidung. Diese Möglichkeit besteht für die Kirche bei gültigen, sakramentalen und vollzogenen Ehen wegen des Scheidungsverbots des Evangeliums nicht. Umso mehr legt die Rechtsordnung der Kirche Wert darauf, dass beide Partner bei der Trauung frei und ungezwungen und umfassend ja zueinander sagen, und wenn sie oder einer von beiden dies nicht tun, kommt entgegen allem äußeren Anschein eine gültige Ehe nicht zustande. Wenn sich dies nach Prüfung einer gescheiterten Ehe durch das kirchliche Gericht in zwei Instanzen als gegeben erweist, sind beide Partner frei, eine neue kirchliche Ehe zu schließen. Gerade kirchlich gebundenen Partnern ist dies häufig ein großes seelisch-religiöses Anliegen, so dass die kirchlichen Gerichte durchaus auch als wirksames Instrument der Seelsorge in besonderen Lebenssituationen anzusehen sind. Das Bischöfliche Konsistorium Regensburg steht deshalb Personen, deren Ehe gescheitert ist, jederzeit zu Gespräch und Beratung im Blick auf die Prüfung der kirchenrechtlichen Gültigkeit dieser Ehe zur Verfügung.



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