Gewerkschaften zur Mitarbeit in arbeitsrechtlicher Kommission eingeladen – Tariffähige Arbeitnehmerkoalitionen können Vertreter in Regional-KODA der bayerischen Diözesen entsenden

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Im September 2018 wird sich nach Ablauf der laufenden Amtszeit die Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen (Bayerische Regional-KODA) neu konstituieren. Die Kommission lädt daher erneut Gewerkschaften zur Mitarbeit ein und bittet sie, insgesamt zwei Vertreterinnen oder Vertreter für die Dauer der fünfjährigen Amtszeit in die Kommission zu entsenden. Berechtigt zur Entsendung sind Gewerkschaften, die nach ihrer Satzung für Regelungsbereiche der Kommission räumlich und fachlich zuständig sind.

Seit 1. März diesen Jahres gehören der Kommission bereits zwei Mitglieder an, die von Gewerk­schaften entsandt wurden. Um die Parität zu wahren, wurden außerdem ein weiterer Ordensvertreter und ein Pfarrer als Vertreter der kirchlichen Dienstgeber als neue Mitglieder aufgenommen. Die Anzahl der Gewerkschaftsvertreterinnen beziehungsweise -vertreter richtet sich grundsätzlich nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der zum Zeitpunkt der Entsendung in den Gewerkschaften zusammengeschlossenen kirchlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Zuständigkeitsbereich der Kommission, der Organisationsstärke. Ungeachtet der jeweiligen Organisationsstärke stehen für die Gewerkschaften mindestens zwei Sitze zur Verfügung.

Damit wird ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts umgesetzt, in dem entschieden wurde, dass der „Dritte Weg“, das Arbeitsrechtsregelungsverfahren der Kirchen, die organisatorische Einbindung der Gewerkschaften erfordert. Hintergrund für den „Dritten Weg“ ist Artikel 140 des Grundgesetzes, der den Kirchen das Recht einräumt, ihre Angelegenheiten und somit auch das Arbeitsrecht selbst zu regeln. Die Arbeitsrechtsregelungen im Bereich der Kirchen kommen daher nicht durch den Abschluss von Tarifverträgen zustande, sondern auf Grund des Leitbildes der Dienstgemeinschaft durch paritätisch – mit der gleichen Zahl von Vertreterinnen und Vertretern der kirchlichen Dienstgeber und der Dienstnehmer – besetzte Kommissionen.

Gewerkschaften, die sich an der Entsendung von Vertretern und Vertreterinnen in die Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen beteiligen wollen, werden gebeten, dies dem Vorsitzenden der Kommission schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss bis spätestens bis 31. Januar 2018 an Ordinariatsrat Martin Floß, Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen, Geschäftsstelle, Spenglergäßchen 1, 86152 Augsburg, gerichtet werden.



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