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Erste Änderung der diözesanen Anweisungen für die Liturgie in der Diözese Regensburg

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Die grundlegende <link https: www.bistum-regensburg.de news dioezesane-anweisungen-fuer-die-liturgie-ab-dem-4-mai-2020-in-der-dioezese-regensburg-zur-einhaltung-der-staatlichen-infektionsvorschriften-7431 _blank external-link-new-window anweisungen für die liturgie ab dem mai>Diözesane Anweisung für die Liturgie ab dem 4. Mai 2020 in der Diözese Regensburg zur Einhaltung der staatlichen Infektionsvorschriften können Sie hier einsehen.

 

Ab dem 08.05.2020 gelten folgende Zusätze und Änderungen:

Punkt 1.7. „Gottesdienstordnung“ der diözesanen Anweisungen wird ergänzt: „Werktagsgottesdienste (Hl. Messe, Wortgottesdienste, Andachten) sollen gefeiert werden, soweit die Infektionsschutzmaßnahmen eingehalten werden können.“

Punkt 1.8. „Kirchenmusik“ wird ersetzt durch: „Solisten (Kantor) und Orgel sind möglich. Scholagesang, kleine Ensembles und Gemeindegesang sind – wenn überhaupt – nur in stark reduzierter Form möglich. Vokal- und Instrumentalchöre kommen nicht zum Einsatz. Das Gotteslob kann nur benutzt werden, wenn es von Zuhause mitgebracht wird.“

Punkt 2.1 „Zugang zur Kirche, Gläubige“ wird ergänzt: „In der Kirche sollten Laufstrecken markiert werden.“

Punkt 3. „Verlassen der Kirche“ wird ergänzt: „Die Mikrophone sind zu desinfizieren.“

In Punkt 4.2. „Hinweise zum Kommunionempfang“ werden im Unterpunkt 4.2.1. die Worte „und legen eine Mund-Nase-Bedeckung und Handschuhe an“ ersetzt durch die Worte: „und legen eine Mund-Nase-Bedeckung und gegebenenfalls Handschuhe an“.

Der Unterpunkt 4.2.2 wird ersetzt durch die Worte: „Der Priester und ggf. weitere Kommunionspender decken das Gefäß mit der Heiligen Kommunion für die Gemeinde ab und gehen zum Ort der Kommunionspendung. Sie reichen unter Wahrung eines gebührenden Abstands zum/zur Kommunikanten/in die Heilige Kommunion in die ausgestreckte Hand des/der Kommunikanten/in. Der Kommunionspender kann frisch gewaschene/desinfizierte Handschuhe (auch feine Baumwollhandschuhe) tragen, eine Kommunionzange oder eine Pinzette verwenden. Bei Berührungen müssen in jedem Fall die Handschuhe gewechselt bzw. die Hände oder ggf. Geräte nachdesinfiziert werden. Am Ende der Kommunionausteilung bringt der Priester die übriggebliebenen konsekrierten Hostien in den Tabernakel.
Idealerweise trägt der/die Kommunikant/-in beim Kommunionempfang auch Schutzhandschuhe oder hat die Hände vorher desinfiziert. Der 2m-Abstand muss auch unter den Kommunizierenden gehalten werden.“

In Punkt 5.1. „Taufe“ werden in Satz 1 die Worte „im engen Familienkreis dieses Täuflings“ gestrichen. Nach dem dritten Satz wird der Satz eingefügt: „Die Mitfeiernden sollen während der Taufliturgie auf einem festen Platz bleiben, mit Ausnahme des Täuflings, der Eltern, des Paten/der Patin und ggf. der Geschwister des Täuflings.

Punkt 6.1. lautet neu: „Krankensalbung und Krankenkommunion“. Der erste Absatz wird ersetzt durch die Worte: „Die staatlichen Vorgaben erlauben ausdrücklich den Besuch Kranker. Zur Krankensalbung und zur Krankenkommunion in Privathäusern muss der Priester zum eigenen Schutz und zum Schutz des Kranken Schutzkleidung, Mund-Nase-Bedeckung und Handschuhe tragen und ausreichenden Abstand wahren. Andernfalls ist eine Krankensalbung oder die Spendung der Krankenkommunion nicht möglich.“ Der erste Satz im zweiten Absatz wird ersetzt mit den Worten: „In der Feier der Krankensalbung werden statt der Handauflegung die Hände ohne Berührung über dem/der Kranken ausgebreitet.“

Zu Punkt 6.4. „Begräbnis“ gibt es bezüglich der Beisetzung derzeit zur Frage, wie viele Personen teilnehmen können, eine unklare Lage des staatlichen Rechts. Nach der Klärung werden die Pfarreien umgehend informiert. Die Regelung für das Requiem ist unberührt.

 

Praktische Hinweise:

- Die Pfarrbüros sollen – soweit nicht schon geschehen – geöffnet werden unter Beachtung der entsprechenden Infektionsschutzvorschriften zum Schutz der Mitarbeiter/-in (Pfarrsekretär/-in u.a.) und der Besucher/-innen. Möglicherweise ist eine Einschränkung der üblichen Öffnungszeiten und das Aufstellen einer Virenschutzglaswand sinnvoll.

- PGR-Sitzungen als Präsenzsitzung sind derzeit nicht möglich.

- Bei Kirchenverwaltungen sind Telefonkonferenzen mit Umlaufbeschlüssen möglich. Zu notwendigen KV-Präsenzsitzungen wird noch eine verlässliche Rechtsauskunft bei den staatlichen Stellen eingeholt.

- Eine aktuelle Zusammenstellung der staatlichen Regelungen (FAQ) können Sie hier finden: <link https: www.corona-katastrophenschutz.bayern.de faq index.php>

www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php

 

Michael Fuchs
Generalvikar



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