News Bild Die Unverfügbarkeit der Eucharistie - Vollzug unserer Erlösung: Hinführung zur Instruktion "Redemptionis sacramentum"

Die Unverfügbarkeit der Eucharistie - Vollzug unserer Erlösung: Hinführung zur Instruktion "Redemptionis sacramentum"

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Bischof Dr. Gerhard Ludwig Müller hat zu der Instruktio "Redemptionis sacramentum" unter dem Titel "Die Unverfügbarkeit der Eucharistie - Vollzug unserer Erlösung" eine Hinführung verfasst. Sie erscheint am Dienstag, 27. April in der Zeitung "Die Tagespost" und in der italienischen Ausgabe des "Osservatore Romano". Der Text hat folgenden Wortlaut:

Instructio Redemptionis sacramentum - De quibusdam observandis et vitandis circa Sanctissimam Eucharistiam
Die Unverfügbarkeit der Eucharistie – Vollzug unsererErlösung
(1) Im letzten Jahr konnte die Kirche auf 40 Jahre Liturgiekonstitution „Sacrosanctum concilium“ zurückblicken. In gebührender Weise hat Papst Johannes Paul II. dieses für die Kirche und die Entfaltung so wichtige Dokument des Zweiten Vatikanischen Konzils gewürdigt. Auf Grund des besonderen Stellenwertes eines lehramtlichen Dokuments nimmt dabei die Enzyklika „Ecclesia de Eucharistia“ vom 17. April 2003 eine herausragende Stellung ein. Bedeutsam ist auch das Apostolische Schreiben „Spiritus et sponsa“ zum 40. Jahrestag der Veröffentlichung von „Sacrosanctum concilium“, das eindringlich den Wert und die Verpflichtung der Konstitution herausstellt.
(2) Für das Konzil war es besonders wichtig, die Bedeutung der Liturgie als wesentlichen Bestandteil des christlichen Lebens hervorzuheben. Liturgie ist kein sekundäres, dem christlichen Bekenntnis rein äußerlich hinzugefügtes ritualisiertes Kultgeschehen, vielmehr „vollzieht sich das Werk unserer Erlösung“ (SC 2) in den liturgischen Vollzügen, besonders aber „im heiligen Opfer der Eucharistie“ (SC 2). Liturgie ist Ausdruck unseres Glaubens an Christus, den Hohenpriester, und sichtbar-sakramentaler Vollzug der realisierten Heilszusage Gottes in der Hingabe seines Sohnes am Kreuz.
(3) Die Bemühungen des kirchlichen Lehramtes heben seit den ersten Schritten einer Reform der Liturgie auf die Verinnerlichung und die konkrete Vertiefung des christlichen Lebens unter den Gläubigen (SC 1) ab. Keineswegs sind die Absichten ausschließlich auf die Verbesserung der liturgischen Ausdrucksformen gerichtet gewesen, sondern auf die Erneuerung des christlichen Glaubens und Lebens aus jenen Quellen, die in der Liturgie fließen.
(4) Von daher ist es zu verstehen, dass die Liturgiekonstitution zum Bezugspunkt für die Theologie, die Spiritualität und die konkrete pastorale Praxis der Kirche geworden ist. Betrachtet man hingegen die nun mehr 40 Jahre andauernde Rezeptionsgeschichte, so bietet sich dem Betrachter ein eher diffuses Bild unterschiedlicher liturgietheoretischer Ansätze, die scheinbar den wesentlichen Kern der Liturgie verschüttet haben. Hierbei spielen persönliche pastorale Anschauungen eine Rolle, die sich dem Text der Konstitution mit den entsprechenden subjektiven Vorgaben nähern und ihn gleichsam als Legitimationssteinbruch verwenden. Dem grundsätzlichen Anliegen der Konstitution wird dies nicht gerecht.
(5) Besonders verhängnisvoll sind die Folgeerscheinungen: Liturgie wird durch den Verzicht auf übergeordnete normgebende Instanzen zum Spielball persönlicher Vorlieben der für die Liturgie Verantwortlichen und zugleich deren Phantasie unterworfen. Die vorliegende Instruktion der Gottesdienstkongregation. versteht sich hingegen als eine Rückführung der Liturgie und ihres äußeren Vollzugs auf die Übereinstimmung mit ihrem sakramentalen Wesen. Im Einklang mit der Liturgiekonstitution des II. Vatikanischen Konzils wird die Liturgie und ihre äußeren Vollzüge wieder in ihrer Unverfügbarkeit herausgestellt. Letztverantwortlich ist das Hirtenamt der Kirche, insbesondere der Bischof als moderator, promotor et custos totius vitae liturgicae (Nr. 19) in seiner Diözese.
(6) Die Anweisungen zur rechten Weise der Zelebration des eucharistischen Opfers erinnern an bereits bestehende Normen (vgl. Cap. III, Nr. 48-79: die Texte des Hochgebets müssen unverändert, ohne erdachte Einschübe oder Änderungen vorgetragen werden; sie sind ausschließlich dem geweihten Priester vorbehalten; Verbot der Laienpredigt in der Messe; Verbot der Aufnahme von Riten anderer Religionen etc.). Die Betonung dieser ist geprägt durch das Bestreben, Liturgie als Geschehen Gottes mit den Menschen herauszustellen. Sie ist „Höhepunkt, dem das Tun der Kirche zustrebt“ (SC 10). Die in den Hinweisen ausgesprochene Unverfügbarkeit der Liturgie und die Ablehnung von Eigenmächtigkeiten lässt das tiefere Verständnis von Liturgie deutlicher hervortreten: „Liturgie ist das Werk Gottes oder sie ist nicht; mit dem zuerst Gottes und seines Handeln, das uns in irdischen Zeichen sucht, ist die Universalität und die universale Öffentlichkeit aller Liturgie mitgegeben, die nicht von der Kategorie Gemeinde, sondern nur von den Kategorien Volk Gottes und Leib Christi aus erfasst werden kann.“
Der erneute Hinweis auf die liturgischen Regeln dient also nicht einer Verbesserung oder Veränderung bereits bestehender Richtlinien der vorgeschriebenen liturgischen Vollzüge, sondern hebt die Vorschriften hinein in den soteriologischen und christologischen Zusammenhang. Liturgie kann nicht der Manipulierbarkeit durch Menschen ausgesetzt sein. Im liturgischen Handeln der Kirche setzt Christus sein priesterliches Wirken fort. Wir Menschen können hier nicht eingreifen und mit modischer Willkür die christologischen und die für das Heil des Menschen relevanten Vorgaben aushebeln.
(7) Die Unverfügbarkeit der Liturgie bezieht sich jedoch nicht nur auf die Einhaltung der Regeln und der aufgestellten Rubriken. Auch die inhaltliche Vorgabe darf nicht zu Gunsten autonomer Legitimitäten verändert werden. In der ökumenischen Diskussion, im Ringen um die von Christus aufgetragene Einheit, kann die Eucharistiefeier nicht Mittel und Werkzeug einer scheinbaren, rein äußerlichen Einheit herangezogen werden. Die Eucharistiefeier als Forum einer künstlichen Einheit der getrennten Christen zu gebrauchen, entspricht nicht der Grunddisposition unseres Glaubensbekenntnisses. Die Kirche ist Subjekt und Objekt des Glaubens in eins. Eine inhaltliche Verschiebung der Eucharistiefeier würde den theologisch-sakramentalen Charakter zerstören. Die Teilnahme an der Eucharistie setzt eine Glaubensidentität voraus, die sich artikuliert in der Annahme der Kirche als Sakrament, im Bekenntnis zur substantiellen Verwandlung der Gaben von Brot und Wein in das Sakrament des Leibes und Blutes Christi. Der Glaube an die Wesensverwandlung kann nicht zur Disposition gestellt werden. Das Ausblenden des zentralen Geheimnisses der Eucharistie um eine scheinbare Einheit zu suggerieren, kann nicht der Weg einer gelingenden, d.h. an der Wahrheit orientierten Ökumene sein. Das Bekenntnis zum Heilshandeln Christi und seiner Fortsetzung in der Kirche (LG 1) schließt auch die innere Annahme der äußeren Struktur der Kirche (Hierarchie) mit ein. Damit ist deutlich geworden, dass eine äußere, dem rituellen Ablauf und eine innere, den Inhalt betreffende Unverfügbarkeit der Eucharistiefeier aus ihrem ureigensten Wesen als „Höhepunkt, dem das Tun der Kirche zustrebt“ (SC 10) und weil sie jene „heilige Handlung (ist), deren Wirksamkeit kein anderes Tun der Kirche an Rang und Maß erreicht“ (SC 7) gegeben ist.
(8) Den nichtkatholischen Christen ist eine Teilnahme an der Eucharistie mittels der Lesungen und des geistlichen Lebens der Hingabe an Gott möglich. Durch ihre Teilnahme bezeugen sie ihre innere Disposition gemeinsam mit den katholischen Christen Gott zu verehren, ihn zu loben und zu preisen. Für die volle Teilnahme hingegen, die sich auch in der Annahme der sakramentalen Wirklichkeit der sichtbaren Kirche bekundet, wird die volle und uneingeschränkte Kirchenzugehörigkeit vorausgesetzt. Die Eucharistie ist Ausdruck des gemeinsamen Glaubens, gleichsam das sichtbare Bekenntnis des von Jesus Christus zu seinem Leib geformten Volkes Gottes. Darin eingeschlossen sind die Sakramente, das Weiheamt, der Primat des Papstes usw.). Die Einheit im Glauben und im Bekenntnis wird also vorausgesetzt sowie der äußere liturgische Vollzug zum Spiegelbild des gemeinsamen Glaubensbekenntnis wird. Im sakramentalen Zeichen kann nur vollzogen werden, was dem Inhalt der Sakramente entspricht. Die Form des Betens entspricht dabei der Form des Glaubens und des Bekenntnisses (lex credendi – lex orandi; vgl. DH 246). Die uneingeschränkte Einheit mit der Glaubenslehre und der sakramentalen Verfassung der katholischen Kirche sind dabei von fundamentaler Bedeutung für die volle Teilnahme am eucharistischen Tun der Kirche.
(9) Die Instruktion ist auch an die gerichtet, die in den liturgischen Vollzügen und besonders der Eucharistiefeier ihr Hauptaugenmerk auf private ästhetische Vorstellungen legen. Liturgie darf nicht zum Funktionsträger individueller, spontaner oder regionaler Geschmacksvorgaben werden. Der würdige Vollzug der Eucharistiefeier ist durch die genauen Regularien der Gottesdienstkongregation und die innere Disposition der Teilnehmenden abhängig.
(10) Damit entzieht sich die Eucharistiefeier auch dem Versuch, sie als Mittel der Pädagogik einzusetzen. Ihre Unverfügbarkeit schützt sie vor dem Versuch, Elemente des Gottesdienstes als Raum für individuelle pädagogische oder gesellschaftliche politische Ziele zu verwenden. Die Einhaltung der Vorschriften zur richtigen Feier der Eucharistie lassen dafür keinen Raum.
(11) Der richtige Zugang zur nun vorliegenden Instructio besteht ohne Zweifel darin, die erneut in Erinnerung gerufenen und unbedingt einzuhaltenden Regularien zur Eucharistiefeier in ihrer theologischen Dimension zu erfassen. Es sind keine weiteren Gebote und Verbote (die alle bereits mehrfach ausgesprochen und von daher als zusammengefasster Katalog zu verstehen sind), sondern die Rückführung der Liturgie auf ihre ureigenste Bestimmung als Opferhandlung, in der Christus uns aufnimmt und mit dem Vater versöhnt. Er ist der eigentlich Handelnde. Unverfügbarkeit äußerer und innere Elemente der Eucharistiefeier ergeben sich aus dem Zusammenhang von Ekklesiologie, Christologie und Sakramentenlehre. Diese Dimension wieder zu entdecken ist das Anliegen der Instructio: Christus im Geschehen der Liturgie wieder wahrzunehmen und sich mit seinem Leben und seinem inneren Mitvollzug der Eucharistie auf dieses Angebot einzulassen.

Den Text zum Download finden Sie hier.



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