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Zur Neuigkeit
Kirchenspaltung der Priesterbruderschaft St. Pius X.
Die Folgen des Schismas
Regensburg, 15. Juli 2026
Mit den Bischofsweihen ohne päpstliches Mandat und gegen den Willen des Papstes hat die Priesterbruderschaft St. Pius X. am 1. Juli 2026 einen schismatischen Akt gesetzt, der automatisch die Tatstrafe der Exkommunikation nach sich zieht (can. 1387 und can. 1364 § 1 CIC). Alle, die sich diesem Schisma – der Kirchenspaltung – anschließen, ziehen sich die gleiche Strafe zu.
1. Wer ist von der Exkommunikation betroffen?
Als Schismatiker zu betrachten und mit der Tatstrafe der Exkommunikation belegt sind (vgl. dazu das Dekret und die erklärende Note des Glaubensdikasteriums vom 2. Juli 2026):
- die sechs Bischöfe der Piusbruderschaft (festgestellte Tatstrafe),
- alle Priester und Diakone der Piusbruderschaft,
- alle Seminaristen und Ordensschwestern der Piusbruderschaft,
- Mitglieder des Dritten Ordens der Piusbruderschaft und
- Gläubige, die sich formal dem Schisma angeschlossen haben.
2. Welche Kriterien gibt es, um zu beurteilen, ob sich gläubige Laien der Kirchenspaltung formal angeschlossen haben?
Bei gläubigen Laien kann im Unterschied zu den Priestern, Seminaristen und Ordensleuten sowie Mitgliedern des Dritten Ordens der Piusbruderschaft nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass sie formal dem Schisma anhängen und damit exkommuniziert sind.
Für einen formellen Anschluss an das Schisma braucht es zwei Kriterien:
- ein freies und bewusstes Teilen einer schismatischen Gesinnung, also sich derart für die Anhänger Lefebvres zu entscheiden, dass diese Entscheidung und deren inhaltliche Positionen über den Gehorsam gegenüber dem Papst gestellt werden (dieser Haltung liegen in der Regel Positionen zugrunde, die dem Lehramt der Kirche entgegenstehen). Der Betroffene übernimmt die lehrmäßigen und disziplinarischen Haltungen dieser Bewegung und macht sie sich zu eigen;
- ein äußerer Ausdruck dieser Entscheidung, der z.B. darin besteht, ausschließlich an den liturgischen Feiern und Aktivitäten der Piusbruderschaft teilzunehmen, deren abweichende Positionen zu verteidigen, für sie zu werben oder ähnliches, was eine Verbundenheit an die Piusbruderschaft nach außen hin erkennen lässt.
Ein Glaubender/Eine Glaubende, der/die diese beiden Kriterien erfüllt, hat sich formal dem Schisma der Piusbruderschaft angeschlossen und gilt deshalb als Schismatiker und zieht sich die Tatstrafe der Exkommunikation zu (can. 1364 CIC).
3. Was beinhaltet die Exkommunikation?
Einem/einer Exkommunizierten ist nach can. 1331 § 1 CIC verboten:
- die Eucharistie und andere Sakramente zu feiern;
- die Eucharistie und andere Sakramente zu empfangen;
- Sakramentalien zu spenden und andere Zeremonien des liturgischen Kultes zu feiern (z.B. Andachten etc.);
- irgendeinen aktiven Anteil an den vorgenannten Feiern zu haben (z.B. als Lektor/in, Kantor/in, Messdiener/in, Kommunionhelfer/in, Vorbeter/in, Organist/in etc.);
- kirchliche Ämter, Aufgaben, Dienste und Funktionen auszuüben;
- Akte der Leitungsgewalt zu setzen.
4. Welche Folgen hat die Exkommunikation?
Die Wirkungen der Exkommunikation treffen nicht nur die Priester der Piusbruderschaft, sondern auch die Gläubigen, die sich durch einen formalen Anschluss an das Schisma diese Kirchenstrafe zugezogen haben (vgl. Nummer 2).
Die Folgen dieses schismatischen Aktes und der Kirchenstrafe der Exkommunikation sind u.a. Folgende:
- Priestern und Diakonen der Piusbruderschaft ist die Ausübung ihrer Weihe vollumfänglich verboten (can. 1388 § 1 CIC).
- Priester und Diakone der Piusbruderschaft feiern die Sakramente und Sakramentalien unerlaubt.
- Ein Schismatiker ist mit einem dauernden Hindernis behaftet (irregulär) für den Empfang der Weihe (can. 1041 2° CIC), ein bereits Geweihter zur Ausübung seiner Weihe (can. 1044 § 1 2° CIC).
- Die Sakramente der Taufe, Eucharistie, Firmung, Weihe und Krankensalbung durch einen Priester der Piusbruderschaft sind illegitim und unerlaubt, aber gültig.
- Die Sakramente der Beichte und der Ehe bei der Piusbruderschaft sind ungültig. Die Beichtbefugnis, die ihnen anlässlich des Außerordentlichen Hl. Jahres 2015-2016 verliehen wurde, und die Möglichkeit zur Delegation der Traubefugnis gelten als widerrufen. Nur in Todesgefahr des Pönitenten ist eine Absolution durch einen Priester der Piusbruderschaft gültig (can. 976 CIC).
- Priester der Piusbruderschaft können zu liturgischen Feiern in kath. Kirchen und Kapellen nicht zugelassen werden. In Friedhöfen, zu denen auch andere Konfessionen und Religionen Zugang haben, können sie zur Bestattung ihrer Anhänger zugelassen werden.
- Gläubige, die dem Schisma der Piusbruderschaft anhängen und als exkommuniziert gelten, können nicht:
- Sakramente außerhalb von Todesgefahr empfangen (can. 1352 § 1 CIC), sie sind also auch vom Kommunionempfang ausgeschlossen;
- sich aktiv beteiligen oder einen Dienst übernehmen bei liturgischen Feiern (z.B. als Lektor/in, Kantor/in, Messdiener/in, Kommunionhelfer/in, Vorbeter/in, Organist/in etc.);
- kirchliche Ämter, Aufgaben und Dienste ausüben (z.B. Pfarrgemeinderat, Kirchenverwaltung, jegliche Aufgabe im amtlichen Auftrag…);
- eine kirchliche Ehe vor einem kath. Priester schließen ohne gesonderte Trauerlaubnis gemäß can. 1071 § 1 5° CIC sofern die Exkommunikation festgestellt wurde oder amtsbekannt ist.
- Offenkundigen Schismatikern ist das kirchliche Begräbnis zu verweigern (can. 1184 § 1 1° CIC).
- Exkommunizierte können keinen Ablass gewinnen (can. 996 § 1 CIC).
5. Welche Möglichkeit haben gläubige Laien, die der Exkommunikation unterliegen, wieder in die Gemeinschaft der katholischen Kirche zurückzukehren (Rekonziliation)?
Möchte jemand, der bisher mit der Piusbruderschaft verbunden war, wieder in die volle Gemeinschaft der katholischen Kirche zurückkehren (rekonziliiert werden), ist zunächst in jedem Einzelfall zu prüfen, ob er sich die Exkommunikation zugezogen hat (siehe dazu die unter der Nr. 2 genannten Kriterien).
Um rekonziliiert werden zu können, muss der/die betroffene Gläubige
- sich an einen Priester, der in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche steht, wenden und ihm sein Anliegen schildern, vor ihm das vorgesehene Glaubensbekenntnis und die Kirchenzugehörigkeitserklärung unterzeichnen und ein aktuelles Taufzeugnis vorlegen.
- Der Priester wird diese Unterlagen mit einem Begleitschreiben und der Bestätigung über das Vorliegen der entsprechenden Datenschutzerklärung beim Bischöflichen Konsistorium Regensburg einreichen.
- Der Bischöfliche Offizial erteilt diesem Priester nach Prüfung des Antrags die Vollmacht zur Rekonziliation und zur Lossprechung von der Beugestrafe der Exkommunikation.
Wird die Bitte um Rekonziliation im Rahmen der Beichte geäußert, ist ebenfalls der Rekurs an das Bischöfliche Konsistorium erforderlich. Der Beichtvater hat den Beichtenden/die Beichtende (Pönitent) aufzufordern, sich außerhalb der Beichte an einen Priester zu wenden, der das oben beschriebene Rekonziliationsverfahren durchführt.
Sollte es für den Pönitenten hart sein, bis zu Rekonziliation im Zustand der Exkommunikation zu verbleiben, kann der Beichtvater ihn gemäß can. 1357 CIC von der Exkommunikation für den inneren Bereich lossprechen und ihm die Lossprechung von den Sünden erteilen, jedoch mit dem Hinweis, dass die Kirchenstrafe wieder auflebt, wenn er sich nicht innerhalb eines Monats um Rekonziliation im äußeren Bereich (siehe oben) bemüht.
6. Wer ist von der Exkommunikation nicht betroffen?
Nicht als exkommuniziert gelten Gläubige,
- die gelegentlich und nur aus liturgischen oder spirituellen Gründen die Piusbruderschaft besucht haben/besuchen oder
- die sich der Spannungen zwischen der Piusbruderschaft und dem Hl. Stuhl bewusst waren/sind und das Lehramt und die Autorität des Papstes nicht abgelehnt haben bzw. diese vollumfänglich anerkennen.
Diese müssen nicht den Weg der Rekonziliation beschreiten, sondern es genügt, wenn sie sich an einen Priester, der in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche steht, wenden und vor diesem das Versprechen ablegen, die Piusbruderschaft nicht mehr zu besuchen. Das kann auch in der Beichte geschehen.
7. Welche Möglichkeit haben Gläubige, die Liturgie nach dem Messbuch von 1962 zu feiern?
Wer die Liturgie nach dem Messbuch von 1962 besuchen möchte, kann dies an den im Bistum Regensburg eingerichteten Orten oder bei Gemeinschaften, die in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen wie z.B. der Priesterbruderschaft St. Petrus, tun. Denn nicht die Liturgie trennt, sondern die Lehre, die die Piusbruderschaft vertritt.
8. Was haben katholische Gläubige zu beachten?
Alle Gläubigen werden aufgefordert, fest in der Gemeinschaft mit dem Papst, mit den mit ihm in Gemeinschaft stehenden Bischöfen und mit der gesamten Kirche zu verbleiben (vgl. Lumen Gentium, 22; can. 751 CIC) und sich der Teilnahme an den von der Priesterbruderschaft St. Pius X. organisierten Zelebrationen und Aktivitäten zu enthalten.
Text: Kons/GViat
(kw)




