Augsburg / Regensburg, 16. April 2024.
Die von der Berliner Ampel-Regierung eingesetzte „Kommission zur Reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin“ hat Empfehlungen für den zukünftigen Umgang mit dem Paragraphen 218 StGB und anderen Fragen des Lebensschutzes abgegeben. Die Bundesvorsitzende der Aktion Lebensrecht für Alle (ALfA) e.V., Cornelia Kaminski, hält die Vorschläge für schlichtweg ungesetzlich.
Kaminski wies darauf hin, dass die von der Bundesregierung eingesetzten Kommission die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schwangerschaftsabbruch komplett umdreht: „Keine noch so technokratische Wortwahl vermag darüber hinwegzutäuschen!“ Der große gesellschaftliche Kompromiss, der hinter der Konstruktion „rechtswidrig, aber straffrei“ stehe, werde komplett „über den Haufen geworfen“.
Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liege erkennbar der verfassungsrechtliche Grundsatz zugrunde, dass das „Recht auf Leben“ ungeborenen wie geborenen Menschen in gleicher Weise zukommt: „Das Recht auf Leben wird jedem gewährleistet, der lebt; zwischen einzelnen Abschnitten des sich entwickelnden Lebens vor der Geburt oder zwischen ungeborenem und geborenem Leben kann hier kein Unterschied gemacht werden.“
Wann soll ein Kind sein Recht auf Leben erhalten?
Kaminski mahnt, dass „das Recht auf Leben nicht einfach ein Grundrecht unter anderen ist, sondern eben jenes, dessen Gewährleistung Menschen die Wahrnehmung aller anderen erst ermöglicht“. Die Empfehlungen der Ampel-Kommission nähmen hiervon Abschied. Sie zitiert: „Dem Lebensrecht des Embryos/Fetus kommt geringeres Gewicht zu als dem Lebensrecht des Menschen nach der Geburt.“ Die hier zum Ausdruck kommende Haltung dem Leben gegenüber lehnt sie strikt ab.
Die ALfA-Vorsitzende gibt zu bedenken: „Dem zunächst rechtlos gestellten Embryo das Recht auf Leben zu einem späteren Zeitpunkt zuzuerkennen, mutet angesichts des seit langem bestehendem Konsens in der Embryologie willkürlich an.“ Die Kommission habe schlichtweg keine Antwort auf die Frage, wodurch der durch die „Rechtmäßigkeit“ eines Schwangerschaftsabbruches de facto rechtlos gestellte Embryo sein individuelles Recht auf Leben erwirbt – und wie dieser Zeitpunkt festgestellt wird.
Wider das Naturrecht
Auch die philosophische Grundlage des Naturrechts sieht Kaminski durch die Empfehlungen Kommission verletzt: „Da Grundrechte wie Menschenrechte vorstaatliche Rechte sind, die ein Staat auf seinem Territorium lediglich anzuerkennen, nicht aber zuzuerkennen vermag, bleibt die Frage danach, wie dann der ungeborene Mensch zu Grundrechten kommen soll, virulent. Auch kann eine ,reproduktive Selbstbestimmung‘, die diesen Namen verdient, unmöglich erst dann einsetzten, wenn ein Schwangerschaftstest positiv ausgefallen ist.“
Da in der Demokratie das Volk der Souverän ist, müsse jede staatliche Gewalt jeden Bürger bis zum Erweis des Gegenteils „für voll“‘ nehmen und ihn folglich auch für die Folgen der von ihnen vollbrachten Handlungen, einschließlich ihrer intimen, verantwortlich erachten. „Korrekturen“ vorgenommener Handlungen müssten spätestens ihre Grenzen finden, wenn sie die existenziellen Rechte anderer verletzten: „Einen Embryo rechtlos zu stellen, um der Schwangeren eine ,rechtmäßige‘ vorgeburtliche Kindstötung zur ,Korrektur‘ von dessen Zeugung zu ermöglichen, übergeht nicht nur die Rechte des Embryos, sondern entwürdigt in Wahrheit auch die Frau.“
Kinder, wie Waren gehandelt
Gleiches gelte auch für die Eizellspende und die sogenannte Leihmutterschaft: „Beide Begriffe verschleiern Tatsachen: Einerseits, dass Eizellen nicht gespendet, sondern gekauft werden, und andererseits, dass Mütter nicht geliehen, sondern Gebärmütter gemietet werden.“ Letztlich würden Kinder wie Waren gehandelt: „Zumindest Letzteres ist aber nicht mit der Menschenwürde – weder der des Kindes noch der der Leihmutter – vereinbar.“
Überdies mache, so Kaminski, die von der Kommission empfohlene finanzielle Ausgestaltung der „altruistischen Leihmutterschaft“ offenkundig, dass es sich hierbei um eine Art „Geschäft“ handelt: „Das lässt sich sich von einer ,kommerziellen Leihmutterschaft‘ nicht mehr trennscharf unterscheiden! Insofern muss auch befürchtet werden, dass die von der Kommission empfohlene Aufhebung der bislang geltenden Verbote von Eizellspende und Leihmutterschaft letztlich als Türöffner für nachfolgende kommerziellen Varianten fungieren werden.“
Text: Cornelia Kaminski
(sig)