Bischöfliches Konsistorium / Offizialat
Das Bischöfliche Konsistorium (Offizialat) ist das kirchliche Gericht der Diözese Regensburg. Es ist für die kirchliche Rechtsprechung nach den Bestimmungen des Gesetzbuches der katholischen Kirche, des Codex Iuris Canonici, zuständig. Gegenstand dieser Verfahren sind Streitfragen, die im innerkirchlichen Bereich aufgetreten sind, wie zum Beispiel die Frage der Gültigkeit einer Ehe (Ehenichtigkeitsverfahren) oder die Beurteilung von Straftaten im innerkirchlichen Bereich.
Dr. Peter Stier (Offizial)
Pfarrer Lic.jur.utr. Andrzej Kuniszewski (Vizeoffizial)
Lic.jur.can. Ulrich Kaiser (Bischöflicher Notar, Diözesanrichter)
Lic.jur.can. Ingrid Hasenbein (Offizialatsrätin, Vernehmungsrichterin)
Gertraud Stadler (Sekretariat, Konsistoriumsnotarin)
Alexandra Schütz (Sekretariat, Konsistoriumsnotarin)
Bischöfliches Konsistorium
Unter den Schwibbögen 17
93047 Regensburg
Tel.: +49 941 597-1701
Als Diözesanbischof ist Bischof Dr. Rudolf Voderholzer der oberste Richter in der Diözese Regensburg. Zur Ausübung seiner richterlichen Gewalt hat er jedoch einen Stellvertreter (Gerichtsvikar) zu bestellen, der grundsätzlich verschieden sein muss vom Stellvertreter für die Leitung der Verwaltung der Diözese (Generalvikar).
Als Gerichtsvikar leitet Offizial Dr. Peter Stier das Gericht und ist in seinen Entscheidungen vom Bischof unabhängig. Durch ihn bzw. den stellvertretenden Gerichtsvikar (Vizeoffizial) spricht der Diözesanbischof Recht, von daher ist eine Berufung gegen Urteile des Gerichtsvikars an den Bischof nicht möglich. Die Entscheidungen des Gerichts (z.B. in Ehenichtigkeitsverfahren) werden in der Regel durch ein Kollegialgericht (drei Richter mit dem Offizial oder Vizeoffizial als Vorsitzendem) gefällt.
Das Diözesangericht Regensburg ist I. Instanz für Rechtsfälle im Zuständigkeitsbereich der Diözese. Eine Berufung gegen eine Entscheidung des Diözesangerichts wird in der nächst höheren Instanz entschieden, für Regensburg ist diese II. Instanz das Erzbischöfliche Konsistorium und Metropolitangericht München und Freising. Die Zuständigkeit für die Verfahren in dritter und höherer Instanz liegt bei der Rota Romana, dem obersten Zivilgerichtshof der katholischen Kirche mit Sitz in Rom.
Für die Selig- und Heiligsprechungsverfahren, die einer besonderen päpstlichen Gesetzgebung unterliegen, besteht eine eigene Abteilung des Bischöflichen Konsistoriums.
Neben den gerichtlichen Vorgängen ist das bischöfliche Konsistorium mit besonderer Bevollmächtigung durch den Diözesanbischof auch für Anträge der sogenannten Sakramentenverwaltung aus den Pfarreien zuständig. In diesem Bereich geht es um kirchenrechtliche Fragen zur Spendung und zum Empfang von Sakramenten (z.B. Eheschließung, Taufe, Wiederaufnahme, Konversion).
Erster Ansprechpartner für kirchenrechtliche Fragen aus diesem Bereich ist immer das jeweilige Pfarramt des Wohnortes der bzw. des einzelnen Gläubigen.
Chorgericht und Ratsgremium zur „geistlichen Verwaltung“
Um das Jahr 1000 bildeten die sog. Kanoniker der Kathedrale den Rat des Bischofs für Verwaltungssachen (heute: Ordinariatskonferenz, die sich vorwiegend aus den Domkapitularen als Ordinariatsräten zusammensetzt). Die Kanoniker der Kathedrale bildeten zugleich auch das sog. Chorgericht, vor dem die Streitigkeiten des kirchlichen Forums und die Fragen zur Gütligkeit oder Ungültigkeit einer Eheschließung verhandelt wurden. Im 17. Jahrhundert nahm dann der sog. geistliche Rat, dem der Weihbischof der Diözese als Vorsitzender, der Generalvikar als Direktor und der Offizial neben weiteren geistlichen Räten angehörten, diese Aufgaben wahr.
Neuer Name im 18. Jahrhundert: „Konsistorium"
Der Rat für die geistliche Verwaltung erhielt im 18. Jahrhundert den Namen „Konsistorium“. Das Bayerische Konkordat von 1817 führte zu einer Neuordnung der obersten Diözesanverwaltung und 1826 wurde die Bischöfliche Oberbehörde schließlich aufgeteilt in zwei verschiedene Bereiche: dem sog. Bischöflichen Ordinariat wurde die Behandlung diözesaner Verwaltungsangelegenheiten übertragen, das sog. Konsistorium wurde eingesetzt als Gericht I. Instanz zur Entscheidung von Ehesachen. Durch eine Verordnung aus dem Jahr 1852 wurde das Ehgericht I. Instanz, das bis dahin noch Bestandteil des Ordinariates war, etwas selbständiger und erhielt die noch heute gebräuchliche Bezeichnung „Bischöfliches Konsistorium“.
Ansatzweise „Gewaltenteilung“ in einer Diözese
Das Bischöfliche Ordinariat wurde ab 1876 aufgeteilt in
1) ein Generalvikariat (an der Spitze: Generalvikar) zur Behandlung von bischöflichen Rechtsprechungs- und Personalangelegenheiten)
2) und in einen „Allgemeinen Geistlichen Rat“ (heute: Ordinariatskonferenz) mit einem Direktor als Vorstand.
Daneben gab es das Bischöfliche Konsistorium, dem nach wie vor der Offizial vorstand. Während man in der weltlichen Regierungsform einer Demokratie oft von Gewaltenteilung spricht (Legislative, Judikative, Exekutive), lässt sich dies auf die Strukturen einer Diözese nur bedingt übertragen. Denn in der ihm anvertrauten Diözese kommt dem Bischof „alle ordentliche, eigenberechtigte und unmittelbare Gewalt zu, die zur Ausübung seines Hirtendienstes erforderlich ist“ (can. 381 § 1 CIC), davon ausgenommen sind jene Angelegenheiten, die dem Papst oder einer anderen kirchlichen Autorität vorbehalten sind.
Zunehmende Aktualität der Eheannullierung
Bis in die 1950er Jahre wurde das bischöfliche Gericht nur in wenigen Fällen angerufen. Seit den 1960er Jahren gewann die Eheannullierung aber zunehmend an Aktualität. Weihbischof Karl Flügel baute das Bischöfliche Konsistorium Regensburg als Offizial ab 1963 stetig aus; er war bis 1984 im Amt († 1.6.2004). Ihm folgte Apostol. Protonotar Dr. Max Hopfner, der bis 2006 Offizial war († 24.1.2019). Vom 1.2.2006 bis zum 31.8.2024 war Prälat Dr. Josef Ammer Offizial. Am 1.9.2024 übernahm Dr. Peter Stier das Amt des Offizials.
Das Konsistorium hatte seinen Dienstsitz seit 1997 räumlich getrennt vom Bischöflichen Ordinariat im Ostflügel des Innenhofs des Hotels Bischofshof am Krauterermarkt, seit 2014 befindet sich die Dienststelle des Kirchlichen Gerichts im Haus Unter den Schwibbögen 17 (Erdgeschoß).
Gesetzbuch der römisch-katholischen Kirche: Codex Iuris Canonici
www.codex-iuris-canonici.de/
Oberster Zivil- und Strafgerichtshof der römisch-katholischen Kirche: Rota Romana
www.vatican.va/roman_curia/tribunals/roman_rota/index_ge.htm